Quellenzur Geschichte derMenschenrechte

Entschließungen deutscher Völkerrechtler

von Daniel Stahl

Auf der ersten Nachkriegstagung deutscher Völkerrechtler in Hamburg verabschiedeten die etwa 20 Teilnehmer einstimmig mehrere Entschließungen, die exemplarisch für den dominanten westdeutschen Menschenrechtsdiskurs der vierziger und fünfziger Jahre stehen: Die versammelten Juristen prangerten nicht die nationalsozialistischen Verbrechen als Menschenrechtsverletzungen an, wie dies eine Minderheit von NS-Gegnern tat, sondern sie kritisierten die alliierte Besatzungspolitik als Verstoß gegen die Menschenrechte. Dabei leugneten sie nicht die Verbrechen des NS-Regimes, sondern argumentierten, dass die Alliierten ebenfalls gegen Menschenrechte verstoßen hätten: Sie seien für die Vertreibung von Deutschen aus dem Osten verantwortlich und hätten die deutschen Kriegsgefangenen selbst zwei Jahre nach Kriegsende noch nicht entlassen.

Entstehungsgeschichte
Inhalt
Wirkungsgeschichte
Kommentierte Literaturliste
Weitere Literatur

AutorIn
Dr. Daniel Stahl ist Wissenschaftlicher Sekretär des Arbeitskreises Menschenrechte im 20. Jahrhundert.

PDF herunterladen:

Download


Dokument als PDF herunterladen:

Entschließung deutscher Völkerrechtler

Entstehungsgeschichte

Mit ihrer Tagung im April 1947 verfolgten die versammelten Völkerrechtler nicht zuletzt das Ziel, die 1917 gegründete Deutsche Gesellschaft für Völkerrecht wiederzubeleben. Während der Zwischenkriegszeit war diese Gesellschaft das wichtigste Forum für das immer bedeutender werdende Internationale und Vergleichende Recht in Deutschland gewesen. Liberale Völkerrechtler wie Walther Schücking und Hans Wehberg hatten die Debatten damals geprägt – für das NS-Regime Anlass, die Gesellschaft 1934 aufzulösen.[1]

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs war es der Leiter der Forschungsstelle für Völkerrecht an der Universität Hamburg, Rudolf Laun, der sich für jene Neugründung einsetzte, zu der es zwei Jahre nach dem ersten Treffen im Mai 1949 kam. Eine wichtige Funktion der Treffen sah Laun darin, die jüngsten Entwicklungen vom »wissenschaftlichen« Standpunkt aus zu kommentieren und somit Einfluss auf die Gestaltung des Rechts zu nehmen. Aus diesem Grund stieß er die Verabschiedung von Entschließungen an. Einen entsprechenden Entwurf, der auf der Tagung »eingehend« besprochen wurde und der die Grundlage für das schließlich einstimmig angenommene Dokument bildete, hatte er bereits im Vorfeld vorbereitet.[2]

Laun hatte seine akademische Karriere in Wien begonnen und war 1919 als Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an die neugegründete Hamburger Universität berufen worden. Hier schloss er sich der SPD an und verteidigte in seinen Schriften die Weimarer Republik. 1933 wäre er beinahe entlassen worden – seinen Lehrstuhl konnte er nur mit reduziertem Gehalt behalten. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs galt er daher als unbelastet. Zunächst wirkte er als Dekan, ab 1947 dann als Rektor am Wiederaufbau der Universität mit. In seinen Augen handelte es sich bei der Mehrheit der Deutschen um »unterdrückte Opfer« und »gutgläubige Irregeführte des nationalsozialistischen Regimes«, die »trotz ihrer Schuldlosigkeit« bestraft wurden.[3] Er verwandte sich für zahlreiche Kollegen, die sich einem Entnazifizierungsverfahren unterwerfen mussten.[4] Zu seinen engsten Mitarbeitern gehörte Paul Barandon, der maßgeblich an den Vorbereitungen des Hamburger Treffens beteiligt war. Während des Dritten Reiches war er Vertreter von Werner Best, dem Reichsbevollmächtigten für Dänemark gewesen.[5]

Ähnliche Verbindungen zu den ehemaligen NS-Funktionseliten pflegte Erich Kaufmann, der mehr noch als Laun die Diskussionen der ersten Hamburger Tagungen prägte. 1935 war der national-konservative Jurist, der während der Weimarer Republik zu den Kritikern der parlamentarische Demokratie gehört hatte, auf Betreiben Carl Schmitts aufgrund seiner jüdischen Herkunft zwangsemeritiert worden. Vier Jahre später emigrierte er in die Niederlande, wo er nach dem Einmarsch der Deutschen untertauchen musste. Trotzdem wirkte er nach dem Krieg als Berater der Verteidigung im Wilhelmstraßen-Prozess und vertrat dabei die Meinung, die deutschen Diplomaten hätten durch ihr Verbleiben im Dienst Schlimmeres verhindert.

Das moralische Kapital jener unbelasteten Juristen und das Verständnis, das einige von ihnen für Vertreter der ehemaligen NS-Funktionselite aufbrachten, ebneten zahlreichen, zunächst mit Berufsverbot belegten Völkerrechtlern den Weg zurück an die rechtswissenschaftlichen Institute. Nicht das erlittene NS-Unrecht, sondern die als unrechtmäßig empfundene Besatzungspolitik der Alliierten war die Erfahrung, die die verständnisvollen Unbelasteten mit denjenigen teilten, die sich in den Dienst des NS-Regimes gestellt hatten. Gemeinsam dominierten diese beiden Gruppen schon bald die Zunft, was bei der Hamburger Tagung augenfällig wurde.[6]Ehemals vom NS-Regime verfolgte Juristen wie Wolfgang Abendroth und Adolf Arndt, die die Selbstviktimisierung der Deutschen eher kritisch beobachteten, stießen erst 1948 zu den Treffen der Völkerrechtler. Mit ihren Versuchen, der Kritik an den Alliierten entgegenzutreten, befanden sie sich auf einsamen Posten. So stellte Abendroth auf der zweiten Tagung frustriert fest, dass er wohl der erste und möglicherweise einzige sei, der die Meinung vertrat, der deutsche Staat sei 1945 untergegangen, weshalb die Ausübung staatlicher Funktionen durch die Alliierten legitim sei. Arndt hinterfragte die auf dem ersten Treffen einstimmig vertretene Position, dass die Alliierten sich bedingungslos an die LKO zu halten hätten[7]

Neben den in Hamburg versammelten Völkerrechtlern, die die Deutschen zu Opfern stilisierten, gab es in Deutschland auch jene, die einen entgegengesetzten Standpunkt einnahmen. Zu ihnen gehörte eine Gruppe von NS-Verfolgten, die sich bereits während der Zwischenkriegszeit in der 1914 gegründeten Deutschen Liga für Menschenrechte engagiert hatte. Sie waren überzeugt, dass alle Deutschen Schuld auf sich geladen hätten und darüber aufgeklärt werden müssten, dass unter dem NS-Regime gegen Menschenrechte verstoßen worden sei.[8] In Hamburg vertrat niemand solche Ansichten. Rudolf Laun war der Meinung, dass für die Deutschen dasselbe gelte wie für »jedes zivilisierte Volk«, dass sie nämlich selbst unter einem verbrecherischen Regime »an der Wertschätzung und Bejahung der Menschenrechte« festgehalten hätten. Dieses Empfinden sei durch Zwang unterdrückt worden oder habe sich aufgrund von »Leichtgläubigkeit und Urteilslosigkeit« infolge von Hitlers »raffinierter Propaganda« keine Geltung verschaffen können. Da Zwang und Propaganda nach dem Ende des NS-Regimes nicht mehr existierten, erschien jede aufklärerische Tätigkeit im Sinne der Liga gleichsam als obsolet.[9]

Doch nicht nur hinsichtlich der Frage, welche Menschenrechtsverletzungen thematisiert werden sollten, gab es Differenzen. Wenn die Völkerrechtler oder die Vertreter der Liga von Menschenrechten sprachen, bezogen sie sich auf ganz unterschiedliche Normen. Letztere versuchten jeden Anschein zu vermeiden, es gehe ihnen lediglich um die Verteidigung der »deutschen Menschenrechte«. Sie knüpften gezielt an den internationalen Diskurs an, der sich zeitgleich vor allem in den USA entspann – angestoßen durch die Planungen des State Department für eine internationale Nachkriegsordnung.[10]

Laun interessierte sich indessen nicht für die verschiedenen Menschenrechtskonzepte, die in diesem Rahmen diskutiert wurden. Er verstand unter Menschenrechten die »Rechte des Individuums gegenüber dem Staat«, deren völkerrechtliche Kodifizierung in der Vergangenheit liege: Die Zeit zwischen 1848 und 1914 sei das »Zeitalter der Menschenrechte« gewesen. Damals hätten Staaten begonnen, die eigene Macht zu begrenzen und den eigenen Bürgern Rechte zu gewähren. Der Höhepunkt dieser Entwicklung sei mit der Unterzeichnung der Haager Landkriegsordnung[11] (LKO) 1899 und 1907 erreicht worden, als zahlreiche Staaten übereingekommen waren, auch Ausländern Rechte zuzuerkennen. 1914 sei diese Entwicklung zu einem Ende gekommen. In der Sowjetunion, Italien und schließlich auch in Deutschland hätten sich »totale Staaten« entwickelt, die dem Individuum »keine gesicherten Rechte« gewährten. Und auch die westlichen Alliierten galten ihm als »totale  Staaten« – jedenfalls mit Blick auf ihren Umgang mit den besiegten Deutschen.[12]

Inhalt

Die Deutung alliierter Politik als Charakteristikum »totaler Staaten« und auch die Überzeugung, dass die NS-Verbrechen nicht Ausdruck eines weit verbreiteten »pervertierten Rechtsempfindens« gewesen seien, erklären, warum Laun und seine Kollegen in Hamburg das drängende Problem weniger in den Verbrechen der Deutschen, sondern vielmehr in der Besatzungspolitik der Alliierten sahen. Die Entschließungen beginnen deshalb mit der Feststellung, dass das Deutsche Reich trotz der Kapitulation ein Staat sei und dass deshalb das geltende Völkerrecht im vollen Umfang nach wie vor auch für das deutsche Territorium gelte.[13] Als Beleg dafür, dass die Besatzungspolitik gegen das Völkerrecht verstoße, werden die Vertriebenenproblematik und der Umgang mit Kriegsgefangenen aufgeführt.

Dass die Völkerrechtler dabei die Vertriebenen-Problematik zum Kernthema ihrer Entschließungen machten, kam nicht von ungefähr. Der Schutz ethnischer Minderheiten vor allem in Osteuropa hatte schon während der Zwischenkriegszeit zu den zentralen Themen deutscher Völkerrechtler gehört. Der Erste Weltkrieg hatte in dieser Region zahlreiche Gebietsveränderungen mit sich gebracht: Auf einem Territorium, das zuvor durch Vielvölkerstaaten geprägt worden war, waren zahlreiche Nationalstaaten entstanden, in deren Grenzen nach wie vor unterschiedliche Volksgruppen zusammenlebten. Angestoßen durch die Arbeit jüdischer Interessenvertretungen entstand ein System, das den Minderheiten in osteuropäischen Ländern gewisse Rechte einräumte, die vor dem Völkerbund eingefordert werden konnten. Das Deutsche Reich wurde nach seinem Beitritt zum Völkerbund 1925 zum wichtigsten Verfechter dieses Systems, da in Osteuropa eine beachtliche deutsche Minderheit lebte. Die Rechtswissenschaft begleitete dieses Engagement mit ihrer Expertise; mehrere der 1947 in Hamburg versammelten Juristen hatten sich während der Zwischenkriegszeit mit dieser Thematik befasst.[14]

Die Politik des NS-Regimes, das die deutschen Minderheiten zum Zweck ihrer Expansionspolitik instrumentalisiert hatte, delegitimierte den Minderheitenschutz. Die osteuropäischen Staaten, die sich von Beginn an gegen dieses System gewährt hatten, sahen sich in ihren Befürchtungen bestätigt, dass Minderheiten die nationalstaatlichen Interessen unterwanderten und deshalb eine prinzipielle Gefahr darstellten. Noch vor Ende des Zweiten Weltkriegs zeichnete sich ab, dass das System des Minderheitenschutzes keine Neuauflage erleben würde. Versuche einer Wiederbelebung wurden mit dem Verweis auf die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte abgewehrt. Diese Entwicklung verweist auf den widersprüchlichen Charakter völkerrechtlicher Normenbildung nach dem Zweiten Weltkrieg: Auf der einen Seite bedienten sich die Westmächte eines moralisch aufgeladenen Menschenrechtsdiskurses. Vor allem US-Präsident Franklin Roosevelt hatte dieses Thema entdeckt, um dem amerikanischen Interventionismus auch über den Krieg hinaus Legitimation zu verleihen. Zugleich vermieden die Westmächte es, ein effektives System zum Schutz der Menschenrechte zu etablieren. Das lag nicht zuletzt am Interesse der Briten, weiterhin freie Hand für ihre Kolonialpolitik zu behalten.[15]

Den deutschen Völkerrechtlern waren die neueren Entwicklungen in der Diskussion über Individualrechte nicht entgangen. Laun verfolgte aufmerksam den Menschenrechtsdiskurs, der sich vor dem Hintergrund der Etablierung einer Nachkriegsordnung entspann.[16] Nicht Minderheitenschutz, sondern Menschenrechte waren der Schlüsselbegriff, wenn die deutschen Völkerrechtler nach 1945 an ihr Engagement zugunsten der bedrohten deutschen Bevölkerungsgruppen in Osteuropa anknüpfen wollten. Dass sie diese Lektion gelernt hatten, zeigten ihre Hamburger Entschließungen von 1947 sehr deutlich, etwa wenn von einem »Recht auf Heimat« die Rede ist. Dabei handelt es sich um ein Konzept, dass auf Laun zurückging, der es seit den vierziger Jahren im Völkerrecht zu verankern suchte.[17] Gleichzeitig machten die deutschen Juristen sich die Widersprüche zwischen Menschenrechtsrhetorik und -politik zunutze, indem sie die Folgen des verlorenen Minderheitenschutzes in Osteuropa anprangerten.

Auch bei einem weiteren Kritikpunkt der Entschließungen handelte es sich dem Rechtsverständnis Launs zufolge um einen Verstoß gegen Menschenrechte. Anders als in einem Vortrag, den er kurze Zeit später halten sollte,[18] bezeichnete er in den Entschließungen die Weigerung der Alliierten, deutsche Kriegsgefangene freizulassen, nicht ausdrücklich als eine Menschenrechtsverletzung. Er nannte sie jedoch einen Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung – gegen jene Konvention also, die in seinen Augen zu den wichtigsten Menschenrechtsdokumenten gehörte.

Die Vertreibung von Deutschen aus Osteuropa und die Kriegsgefangenenpolitik waren nicht die einzigen Elemente der Besatzungspolitik, die Laun als Menschenrechtsverletzungen kategorisierte. In seinem Beitrag auf der Hamburger Tagung bezeichnete er auch die Reparationszahlungen und die Nürnberger Prozesse als Verstöße gegen die in der Haager Landkriegsordnung festgeschriebenen Rechte des Individuums. Aus taktischen Gründen wollte er allerdings auf die ausdrückliche Nennung dieser Themen in den Entschließungen verzichten: »Diese ganzen Probleme, die überaus schwierig sind, sollten wir jetzt nicht mit den Dingen verkoppeln, die wir aus zwingenden Gründen sobald wie möglich feststellen sollten.«[19]

Wirkungsgeschichte

Bereits Anfang der fünfziger Jahre verlor das Thema der alliierten Besatzungspolitik in den Debatten der deutschen Völkerrechtler an Bedeutung. Innerhalb der Gesellschaft für Völkerrecht gewannen diejenigen Juristen an Einfluss, die eine stärkere thematische Orientierung an internationalen Debatten für unabdingbar hielten. Mit dem Abflauen der Kritik an den Alliierten verschwanden auch die Menschenrechte aus dem Themenkatalog der deutschen Völkerrechtler. Die Entschließungen von 1947 sind Ausdruck und Produkt einer kurzen Phase, in der die Sprache der Menschenrechte für die deutschen Völkerrechtler eine gewisse argumentative Bedeutung erlangte; sie entfaltete jedoch keine nachhaltige Wirkung.[20]

Kommentierte Literaturliste

Lora Wildenthal: The Language of Human Rights in West Germany. Philadelphia 2013.

Wildenthal geht in ihrer geschichtswissenschaftlichen Untersuchung anhand von vier Fallstudien der Frage nach, aus welchen Gründen sich Menschen in der Bundesrepublik der Sprache der Menschenrechte bedienten. In ihren beiden Kapiteln über die frühe Nachkriegszeit, die sich mit der Internationalen Liga für Menschenrechte und mit Rudolf Laun befassen, zeigt sie, wie sich zwei ganz unterschiedliche Gebrauchsweisen entwickelten: Während die Sprache der Menschenrechte einigen dazu diente, Deutsche als Opfer der Alliierten darzustellen, nutzten andere sie wiederum, um die NS-Zeit einer kritischen Revision zu unterziehen.

 

Rainer Biskup: Staatsrechtslehrer zwischen Republik und Diktatur. Rudolf Laun (1882-1975). Hamburg 2010.

In seiner Biographie über Rudolf Laun setzt Biskup sich mit dessen Werk auseinander und geht der Frage nach, wie er die deutsche Rechtswissenschaft geprägt hat. Er stellt die These auf, dass das wissenschaftliche Werk Launs trotz der zahlreichen politischen Brüche, die er erlebte, von starker Kontinuität geprägt worden sei. 

Weitere Literatur

Hecker, Hellmuth: Die Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht von 1946 (mit ihren Vorläufern), des Institut für Auswärtige Politik und die Vereinigung (1973) zum Institut für Internationale Angelegenheiten, in: Klaus Jürgen Gantzel (Hg.): Kolonialrechtswissenschaft – Kriegsursachenforschung – Internationale Angelegenheiten. Materialien und Interpretationen zur Geschichte des Instituts für Internationale Angelegenheiten der Universität Hamburg 1923-1983 im Widerstreit der Interessen. Baden-Baden 1983, S. 185-428.

Hermann Mosler: Die Deutsche Gesellschaft für Völkerrecht. Ihr Beitrag zum Internationalen Recht seit der Wiederbegründung im Jahre 1949, URL: www.dgfir.de/workspace/media/documents/geschichte_mosler.pdf

Jahrbuch für internationales und ausländisches öffentliches Recht 1:1 (1948).

Laun, Rudolf: Die Menschenrechte. Vortrag gehalten am 30. Januar 1948 in Wittheit zu Bremen. Hamburg 1948.

Laun, Rudolf: Reden und Aufsätze zum Völkerrecht und Staatsrecht. Hamburg 1947.

Laun, Rudolf: Die Haager Landkriegsordnung. Textausgabe mit einer Einführung. Wolfenbüttel 1948.

Mazower, Mark: Minorities and the League of Nations in Interwar Europe, in: Daedalus 126:2 (1997), S. 47-63.

Mazower, Mark: The Strange Triumph of Human Rights, 1933-1950, in: The Historical Journal 47 (2004), S. 379-398.

Stolleis, Michael: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 4. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in West und Ost, 1945-1990. München 2012.

Wildenthal, Lora: Human Rights Acitivism in Occupied and Early West Germany. The Case of the German League for Human Rights, in: Journal of Modern History 80:3 (2008), S. 515-556.

Dies.: Rudolf Laun und die Menschenrechte der Deutschen im besetzten Deutschland und in der frühen Bundesrepublik, in: Stefan-Ludwig Hoffmann (Hg.), Moralpolitik. Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert. Göttingen 2010, S. 115-141.

Dies.: Human Rights Debates in the Early German Federal Republic, in: Norbert Frei, Annette Weinke (Hg.): Toward a New Moral World Order? Menschenrechtspolitik und Völkerrecht seit 1945, S. 105-115.

Zitation

Daniel Stahl: Entschließungen deutscher Völkerrechtler, in: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte, herausgegeben vom Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, Mai 2015, URL: www.geschichte-menschenrechte.de/entschliessung-dt-voelkerrechtler/

 

  1. Vgl. Mosler: Deutsche Gesellschaft für Völkerrecht, S. 1 f.
  2. Jahrbuch, S. 20 f.
  3. Laun: Reden und Aufsätze, S. 25.
  4. Zu Laun siehe Biskup: Staatsrechtslehrer; Wildenthal: Rudolf Laun.
  5. Vgl. Hecker: Die Forschungsstelle, S. 251.
  6. Vgl. Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts, S. 76 f. Neben Laun und Kaufmann gehörte Wilhelm Kiesselbach zu den Tagungsteilnehmern, dessen Karriere nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten einen Bruch erlitt: Nachdem er die neuen Machthaber kritisiert hatte, wurde er 1933 seines Amtes als Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts enthoben. Unter denjenigen, die unter den Nationalsozialisten Karriere gemacht hatten, befanden sich Ulrich Scheuner, ehemaliger Professor an der Reichsuniversität Straßburg, der die nationalsozialistische Machtübernahme und verschiedene NS-Gesetze legitimiert hatte, und Hermann von Mangoldt, ein Befürworter der Nürnberger Gesetze.
  7. Vgl. Jahrbuch, S. 249-252.
  8. Vgl. Wildenthal: Human Rights Acitivism, S. 523-530.
  9. Laun: Menschenrechte, S. 16.
  10. Vgl. Wildenthal: League, S. 522, 526. Das Zitat (S. 526) stammt von Kurt Grossmann, ein in New York lebendes ehemaliges Mitglied der Liga.
  11. In der LKO formulierten die 29 Teilnehmerstaaten der Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 einheitliche Regeln für das Verhalten im Krieg. Gegenstand des Abkommens waren der Kombattantenstatus, die Behandlung von Kriegsgefangenen, die Zulässigkeit von Kriegsmitteln, die Behandlung von Spionen und Parlamentären, die Rechte einer Besatzungsmacht und die Internierung von Soldaten und Offizieren in neutralen Staaten.
  12. Vgl. Laun: Menschenrechte, Zitate S. 4, 11, 13. Siehe auch Laun: Die Haager Landkriegsordnung.
  13. Die Frage nach dem Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945 wurde bis in die fünfziger Jahre hinein in der Rechtswissenschaft intensiv diskutiert, wobei die große Mehrheit der westdeutschen Juristen die These vom Fortbestand vertrat. Die Beantwortung der Frage hatte zahlreiche juristische Implikationen, beispielsweise beamtenrechtliche (vgl. Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts, S. 32-37).
  14. Vgl. Mazower: Minorities.
  15. Vgl. Ders.: Strange Triumph.
  16. Vgl. Laun: Menschenrechte, S. 16.
  17. Vgl. Biskup: Laun, S. 294-303; Wildenthal: Laun, S. 123-137.
  18. Vgl. Laun: Menschenrechte, S. 21.
  19. Jahrbuch, S. 17f., 20 f., Zitat S. 21. Siehe auch Laun: Menschenrechte, S. 21-23.
  20. Vgl. Wildenthal: Laun, S. 139.
  21. Abdruck der Entschließungen in Jahrbuch, S. 6.