Quellenzur Geschichte derMenschenrechte

Kéba M’Bayes Arbeitspapier über das Recht auf Entwicklung (1977)

von Christoph Plath

Kaum ein Akteur ist so eng mit der Genese des Entwicklungsrechts verbunden wie der senegalesische Jurist Kéba M’Baye, der nicht nur die erste systematische Konzeption eines Menschenrechts auf Entwicklung ausarbeitete, sondern darüber hinaus maßgeblich an der Ausgestaltung des Rechts beteiligt war. Besondere Bedeutung kam hierbei seinem Beitrag auf einem von der UNESCO organisierten Expertentreffen in Paris im Juni 1977 zu, das als eine der wesentlichen Etappen der Ausarbeitung des Rechts gilt. M’Bayes Arbeitspapier ist in dreifacher Hinsicht ein Schlüsseltext: Erstens veranschaulicht es den Entstehungsprozess eines neuen Menschenrechtes, dessen Besonderheit in einer Verknüpfung von Entwicklungspolitik und Menschenrechtsfragen liegt, die bis in die Gegenwart Relevanz aufweist. Zweitens verweist es auf die Herausbildung einer neuen Generation von Menschenrechten, denn M’Bayes Vortrag stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der vor allem in der UNESCO einsetzenden Debatte um das Konzept kollektiver Solidaritätsrechte. Drittens unterstreicht es die enge Verflechtung zwischen dem globalen Menschenrechtsdiskurs und der Auseinandersetzung um die Etablierung einer New International Economic Order (NIEO), da die Artikulation eines Entwicklungsrechts primär aus der Überführung politischer und ökonomischer Forderungen in zeitgenössische Menschenrechtsdebatten durch Akteure der Entwicklungsländer resultierte. Das Dokument beleuchtet einen wesentlichen Beitrag der Entwicklungsländer für die Verbreitung und Weiterentwicklung internationaler Menschenrechtsnormen, der in der Geschichte der Menschenrechte oftmals übersehenen wird. Darüber hinaus trägt es zu einem historisierenden Verständnis von Menschenrechten als Produkt einer Konfliktgeschichte (Hoffmann: Genealogie, S. 36) bei, indem es die wechselseitigen Beziehungen zwischen menschenrechtlicher Normsetzung und einer der zentralen geopolitischen Auseinandersetzungen der „langen siebziger Jahre“ herausstellt.

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Christoph Plath ist Doktorand am Center for Global History an der Freien Universität Berlin.

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M'Baye Right to Development

Entstehungsgeschichte

Infolge der in den sechziger Jahren einsetzenden Dekolonisierungswelle erlebten die Vereinten Nationen eine tiefgreifende Transformation. War die Organisation 1945 noch von 51 Staaten gegründet worden, zählte sie im Jahre 1975 bereits 144 Mitglieder. Die sich durch diesen Prozess zwangsläufig verschiebenden Mehrheitsverhältnisse eröffneten postkolonialen Staaten und Entwicklungsländern die Möglichkeit, insbesondere in den Debatten der Generalversammlung ihre Interessen zu vertreten und diese institutionell zu verankern. Neben der Verurteilung kolonialer Unterdrückung und rassistischer Diskriminierung äußerten sie in besonderem Maße Kritik an dem wachsenden ökonomischen Ungleichgewicht zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern. 

Ungeachtet bestehender politischer und ökonomischer Unterschiede einte lateinamerikanische, afrikanische und asiatische Staaten die Forderung nach einer Reduzierung des Nord-Süd-Gefälles. Diese Forderung avancierte zu einer zentralen Position der Gruppe der 77, einem aus den Vorbereitungen der UN-Handelskonferenz UNCTAD I hervorgegangenen Zusammenschluss von Entwicklungsländern. Auch wenn die in den einschlägigen UN-Organen artikulierten Forderungen der G77-Staaten bereits seit den sechziger Jahren auf eine Reform der internationalen Handelspolitik abzielten, gewannen die Initiativen der Entwicklungsländer Mitte der siebziger Jahre eine neue Dynamik.

Vor dem Hintergrund schwerer Erschütterungen der internationalen Wirtschaftsordnung, die sich nicht zuletzt in dem Kollaps des Bretton-Woods-Systems manifestierten, und einer sich kontinuierlich ausweitenden Kluft zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern, gelang es ihnen, der Forderung nach einer neuen Weltwirtschaftsordnung Nachdruck zu verleihen. Im Mai 1974 verabschiedete die sechste Sondersitzung der UN-Generalversammlung mit der Declaration on the Establishment of a New International Economic Order1 sowie des Programme of Action on the Establishment of a New International Economic Order2 die Gründungsdokumente der NIEO. Diese griffen zwar bereits in den sechziger Jahren erhobene Forderungen auf, unterschieden sich jedoch fundamental von vorherigen Wirtschaftsprogrammen, da sie nicht lediglich auf ökonomische Reformen, sondern auf eine grundsätzliche Restrukturierung des internationalen Systems abzielten. Die Kritik der Entwicklungsländer richtete sich hierbei sowohl gegen ein als ungerecht wahrgenommenes Wirtschaftssystem als auch gegen aus ihrer Sicht undemokratische Strukturen der internationalen Institutionen, in welcher sie eine Ursache der Machtkonzentration der Industriestaaten ausmachten. Neben einer umfassenden Neuausrichtung bestehender Wirtschaftsbeziehungen zu Gunsten der Entwicklungsländer forderte die NIEO daher auch eine verstärkte Einbindung der G-77-Staaten in internationale Institutionen, sowie eine institutionelle Aufwertung der UN-Generalversammlung zum Legislativorgan eines reformierten Völkerrechtes, dessen allgemein anerkannte Prinzipien und Regeln das Fundament einer gerechteren internationalen Wirtschaftsordnung bilden sollten.3 

Die weitreichenden Forderungen auf ökonomischer, politischer und völkerrechtlicher Ebene waren Ausdruck einer tiefen Desillusionierung der Entwicklungsländer angesichts des Verfehlens zentraler Ziele der zweiten UN-Entwicklungsdekade, sowie zunehmender Asymmetrien und Abhängigkeiten. Verschärft wurde diese Enttäuschung durch den Umstand, dass die Industrienationen nicht zu signifikanten Zugeständnissen in Wirtschaftsfragen bereit waren. Zugleich jedoch spiegelten die Initiativen das erstarkende Selbstbewusstsein jener Staaten, welche sich – nicht zuletzt durch die Ereignisse der Ölkrise4 – ihres politischen Gewichts gewahr wurden. Die Debatten um die NIEO stellten unzweifelhaft den Höhepunkt der Idee einer geeinten und solidarischen Politik der Entwicklungsländer dar, welche zu einer treibenden Kraft der Reorganisation des internationalen Systems aufstiegen.5 Die Artikulation eines alternativen Modells globaler Integration erwies sich als die größte Infragestellung des globalen Führungsanspruchs der USA seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs.6 In der Folge wurde der seit den fünfziger Jahren schwelende Nord-Süd-Konflikt weiter angefacht und gipfelte in einer Konfrontation, welche die Debatten innerhalb der Vereinten Nationen über Jahre dominieren sollte. Allerdings blieben die Vorstöße der Entwicklungsstaaten in nahezu allen wesentlichen Bereichen politisch erfolglos. Obschon im Dezember 1974 mit der Verabschiedung der Charter of Economic Rights and Duties of States7 der Versuch unternommen wurde, die Prinzipien der NIEO völkerrechtlich zu implementieren, und im Jahre 1975 eine weitere der NIEO gewidmete Sondersitzung der Generalversammlung Anlass zu verhaltenem Optimismus gab, wurden grundlegende Reformen des internationalen Staatensystems durch den zunehmend konzertierten Widerstand westlicher Industrienationen blockiert.8

Internationalistisch in der Ausrichtung und global im Geltungsanspruch, kann die NIEO als Ausdruck einer Bewegung verstanden werden, die auf die Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit auf internationaler Ebene ausgerichtet war.9 Ihre moralische Legitimation bezog die Forderung nach einer neuen Weltwirtschaftsordnung dabei von Beginn an durch den Rekurs auf Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität. Die Aneignung dieser mit dem Menschenrechtsdiskurs eng verbundenen Begriffe und Konzepte, sowie die Artikulation eines Modells universeller Gerechtigkeit, rückten die NIEO-Debatte auf sprachlicher und konzeptioneller Ebene in den Bereich der Menschenrechte.10 Im Verlaufe der Auseinandersetzung wurde diese Verknüpfung weiter vertieft und der Bezug auf Menschenrechte programmatischer Bestandteil der Forderung nach einer neuen Wirtschaftsordnung. Da jedoch die Subjekte der ökonomischen Gerechtigkeit der NIEO zuvorderst Völker und Staaten waren, beruhte die menschenrechtliche Argumentation weniger auf den klassischen Rechten des Individuums, sondern vielmehr auf wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten, sowie kollektiven Rechten der Völker.

Sukzessive weiteten die Entwicklungsländer so das Ringen um eine neue globale Ordnung auch auf den Bereich der menschenrechtlichen Normsetzung aus. Mit Verweis auf die menschenrechtlichen Implikationen der desaströsen Auswirkungen der Massenarmut in großen Teilen der Welt forderten die G77-Staaten eine verstärkte Hinwendung zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten. Dabei betonten sie sowohl die kollektive Dimension dieser Rechte als auch die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Prinzipien der NIEO. Diese Vorstöße führten zu anhaltenden Kontroversen, da zahlreiche westliche Delegationen der Aufwertung jener Rechte skeptisch gegenüberstanden und hierbei vor allem mit Blick auf kollektivrechtliche Ansätze die Gefahr der Unterordnung ziviler und politischer Rechte unter wirtschaftliche Entwicklungsinteressen hervorhoben. Der in der Folge entflammende Streit um den Vorrang der jeweiligen Rechtskategorien ging allerdings weit über die Ausarbeitung menschenrechtlicher Normen hinaus und spiegelte letztlich die grundsätzliche Konfrontation zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern wieder. Im Dezember 1977 nutzten die G77-Staaten ihre Stimmmajorität in der Generalversammlung, um die Verabschiedung der wegweisenden Resolution 32/13011 durchzusetzen.

Die nunmehr vollzogene formale Anerkennung der Etablierung einer NIEO als notwendige Vorbedingung eines effektiven Menschenrechtsschutzes, sowie die Betonung der Bedeutung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte sollten die Ausrichtung der UN nachhaltig prägen. Denn zumindest zeitweilig strebte die Organisation nicht nur eine an den Erfordernissen der NIEO ausgerichtete institutionelle Umstrukturierung an, sondern richtete auch die Norm- und Standardsetzung hiernach aus. Auf diese Weise entwickelte sich die NIEO zu einem integralen Bestandteil menschenrechtlicher Normsetzung auf der Ebene der Vereinten Nationen. Zugleich bildete sie den Ausgangspunkt eines Paradigmenwechsels in der Interpretation von Menschenrechten und stellte entscheidende Impulse für die Artikulation neuer Menschenrechte bereit.

Dies gilt in besonderem Maße für das Recht auf Entwicklung. 1966 in die UN-Debatten eingeführt,12 war der Begriff Ausdruck einer sich wandelnden Haltung der Entwicklungsländer, welche seit den späten fünfziger Jahren mit bescheidenem Erfolg auf die Herstellung ökonomischer Gerechtigkeit drängten. Mit Rückgriff auf die Sprache des Rechtes wurden die hiermit einhergehenden Forderungen als Ansprüche formuliert, die durch die internationale Gemeinschaft zu realisieren seien – eine Auffassung, die fortan die Position der G-77 prägen sollte. Das Versprechen auf Entwicklung, welches bereits als Legitimation für die koloniale Expansion europäischer Mächte gedient und dem Mandatssystem des Völkerbundes sowie dem Treuhandsystem der Vereinten Nationen zugrunde gelegen hatte, wurde nun aktiv als Recht eingefordert. Mit dieser strategischen Aneignung des Konzepts ging eine grundlegende Kritik an dem modernisierungstheoretischen Entwicklungsparadigma einher, welchem dependenztheoretisch fundierte Modelle entgegengesetzt wurden.13 Unterentwicklung wurde nun als strukturelle Auswirkung eines die Industrienationen begünstigenden globalen Systems verstanden. Im Zuge der Debatten gewann der Entwicklungsbegriff zunehmend an Bedeutung und stieg zu einem wesentlichen Leitprinzip der internationalen Beziehungen auf. Entwicklung galt hierbei als Referenz für den Erfolg von Reformen auf nationaler und internationaler Ebene14 und lag dementsprechend allen wesentlichen Debatten in den kommenden Jahren zugrunde. 

Der Rekurs auf ein Recht auf Entwicklung blieb zunächst auf die Sphäre der Handelspolitik beschränkt. Auch wenn es auf die moralische Untermauerung ökonomischer Forderungen abzielte und Rechtsansprüche der Entwicklungsländer definieren sollte, wurde es dezidiert nicht als Menschenrecht diskutiert. Dies änderte sich im Juli 1972, als der senegalesische Jurist Kéba M‘Baye im Rahmen eines Inaugurationsvortrags am Internationalen Institut für Menschenrechte in Strasbourg erstmals die Idee eines Rechtes auf Entwicklung als Menschenrecht postulierte.15 M’Baye, von 1963 bis 1980 Präsident des obersten Gerichtshofes des Senegals, kann fraglos als herausragende Persönlichkeit auf dem Gebiet des internationalen Rechts angesehen werden. Von 1972 bis 1981 vertrat er als Delegierter den Senegal in der UN-Menschenrechtskommission und wirkte anschließend bis 1991 als Richter des Internationalen Gerichtshofs in den Haag, dem er seit 1987 als Vizepräsident vorstand. Darüber hinaus war er Mitglied zahlreicher weiterer Menschenrechtsgremien und NGOs.

Nachdem M’Baye 1972 das Konzept eines Menschenrechtes auf Entwicklung in die Menschenrechtsdebatten eingeführt hatte, nutze er in den folgenden Jahren sein Renommee als international anerkannter Völkerrechtsexperte und senegalesischer Abgeordneter, um auf die Anerkennung eines solchen Rechtes hinzuwirken. Er beteiligte sich maßgeblich an einschlägigen Diskussionen in unterschiedlichen internationalen Foren und lieferte so wesentliche Impulse für die theoretische und konzeptionelle Ausgestaltung des Entwicklungsrechts. Das bereits 1972 weitestgehend ausgearbeitete Fundament des neuen Menschenrechts bildete die deutliche Kritik an den Wohlstands- und Machtgefällen zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern. Dementsprechend war dieses primär auf eine Umstrukturierung des internationalen Systems zugunsten einer gerechten, solidarischen, kooperativen und an Menschenrechtsstandards orientierten Weltgemeinschaft ausgerichtet.16 Jedoch ging M’Baye über die bereits in den ökonomischen Debatten erhobene Forderung nach einer globalen Solidargemeinschaft hinaus und verknüpfte diese mit einem aus dem Recht auf Leben abgeleiteten individuellen Anspruch auf die Befriedigung wirtschaftlicher Grundbedürfnisse. Aus dieser Verbindung resultierte die für das Entwicklungsrecht spezifische Verflechtung kollektiver und individueller Rechtsdimensionen, welche in der Folge Gegenstand kontroverser Diskussionen werden sollten. Wenn auch die inhaltliche Bestimmung des Rechtes noch verhältnismäßig vage blieb und außerdem der Entwicklungsbegriff selbst nicht eindeutig bestimmt wurde, stellten M’Bayes Ausführungen den Beginn der konzeptionellen Ausarbeitung des Entwicklungsrechts dar.

In der UN-Menschenrechtskommission wurde das neue Konzept allerdings zunächst nicht aufgegriffen, obschon die Sitzungen des Gremiums von der Frage wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte dominiert wurden. 1974 führte M’Baye im Rahmen der Diskussionen über den Bericht The Widening Gap17 des iranischen Sonderberichterstatters Manouchehr Ganji das Entwicklungsrecht in die Debatten der Kommission ein. Vor dem Hintergrund des düsteren Bildes, das der Bericht von den Konsequenzen der Armut in Asien, Afrika und Lateinamerika zeichnete, verwies M’Baye auf die Verantwortung der Industrienationen für die Unterentwicklung in zahlreichen Weltregionen und eine aus der Charta der Vereinten Nationen resultierende Verpflichtung zu zwischenstaatlicher Solidarität. Hieraus leitete er die Existenz eines Rechts der Entwicklungsländer auf Entwicklung ab, welches nicht zuletzt angesichts unvermindert bestehender kolonialer und neokolonialer Ausbeutung in den Rang eines Menschenrechtes erhoben werden müsse.18 Die Verbindung des Entwicklungsrechts mit einer fundamentalen Kritik an dem System internationaler Wirtschaftsbeziehungen spiegelte nicht nur die sich in den Debatten um die NIEO abzeichnende Verschärfung des Nord-Süd-Konfliktes, sie trug auch dazu bei, dass sich dieser auf den Bereich menschenrechtlicher Normsetzung ausdehnte. Ungeachtet der sich abzeichnenden Frontstellung zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern gewann das potenzielle Menschenrecht im Verlauf der sich in den Folgejahren entfaltenden Debatten zunehmend an Kontur.19 

Die Situation veränderte sich 1977 allerdings nachhaltig. Zum einen resultierte die Verabschiedung der Resolution 32/130 in einer nachhaltigen Verschiebung der Prioritäten der Kommission. Zum anderen führte die zunehmende Frustration über das bereits absehbare Scheitern einer wirksamen Durchsetzung der NIEO zu einer Radikalisierung zahlreicher Vertreter der Entwicklungsländer. Auch M’Baye stellte stärker als zuvor die negativen Effekte des internationalen Systems in den Vordergrund seiner Ausführungen und betonte hierbei strukturelle Ungerechtigkeit, während die Frage nach Eigenverantwortlichkeit der Entwicklungsländer in den Hintergrund rückte. Der senegalesische Jurist empfahl eine Studie zum Recht auf Entwicklung, welche als juristische und moralische Grundlage für kommende Studien zur NIEO dienen sollte. M’Bayes Augenmerk lag hierbei insbesondere auf Themen des NIEO-Diskurses, wie der Souveränität über natürliche Ressourcen oder der Kontrolle multinationaler Konzerne. Politische und zivile Rechte fanden kaum mehr Erwähnung.20

Der Vorschlag fiel in der Kommission vor allem bei den Entwicklungsländern auf fruchtbaren Boden und unter maßgeblicher Beteiligung des Senegals brachte der Iran eine entsprechende Resolution ein, welche am 21. Februar ungeachtet der Kritik einiger Delegationen ohne Abstimmung angenommen wurde.21 Diese rief nicht nur alle Staaten zu unverzüglichen und wirksamen Maßnahmen zur Gewährleistung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte auf nationaler und internationaler Ebene auf, sondern empfahl in Paragraf 4, in Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Sonderorganisationen eine Studie zu den internationalen Dimensionen des Rechts auf Entwicklung anzufertigen. Mit der Verabschiedung der Resolution 4 (XXXIII)22 wurde das Recht auf Entwicklung durch die Menschenrechtskommission faktisch anerkannt.

Die explizite Erwähnung der UNESCO wurde in der Organisation erfreut zur Kenntnis genommen und die Einladung zu der Mitwirkung bei einer solchen Pionierarbeit als Bestätigung der eigenen Bedeutung im Bereich der menschenrechtlichen Norm- und Standardsetzung aufgefasst.23 Tatsächlich hatte die Organisation in den vorangegangenen Jahren die konzeptionelle Auseinandersetzung mit Menschenrechtsfragen und den Erfordernissen einer NIEO intensiviert.24 Dabei spielten zunehmend kollektive Rechtskategorien eine Rolle. Im November 1977 führte Karel Vasak, Direktor der UNESCO-Abteilung für Menschenrechte und Frieden, in einem knappen Beitrag zum 30jährigen Jubiläum der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Konzept der Solidaritätsrechte ein.25 Vasak erörterte, dass diese Rechte, zu denen er neben dem Recht auf Entwicklung das Recht auf eine gesunde Umwelt, das Recht auf Frieden sowie das Recht auf Teilhabe an dem gemeinsamen Erbe der Menschheit zählte, auf gemeinschaftlichen Prämissen beruhen und daher die Einbeziehung einer Solidargemeinschaft erfordern würden. Eine Realisierung dieser Rechte könne demnach nur durch gemeinsame Anstrengungen von Individuen, staatlichen Körperschaften, sowie privaten und öffentlichen Institutionen gewährleistet werden. Solidaritätsrechte müssten demnach individuelle wie kollektive Rechtsnormen gleichermaßen umfassen. Um dieses konstitutive Merkmal zu unterstreichen, führte Vasak das bis zum heutigen Tage einflussreiche Generationenmodell ein. Die neuen Menschenrechte der dritten Generation grenzte er sowohl von den politischen und zivilen Rechten der ersten Generation als auch von den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten der zweiten Generation ab.26

In den kommenden Jahren entwickelte Vasak diesen Ansatz weiter und unter seiner Ägide avancierten sowohl das Konzept der Solidaritätsrechte als auch das Generationenmodell zu bedeutsamen Elementen der Forschungsprogramme der UNESCO. Dementsprechend standen diese im Zentrum des Expertentreffens zu Human Rights, Human Needs and the Establishment of a New International Economic Order, welches die UNESCO vom 19. bis zum 23. Juni in Paris abhielt. Die Konferenz sollte unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer NIEO Analysemethoden und Implementierungsmöglichkeiten für Menschenrechte der dritten Generation herausarbeiten und die Ergebnisse der Menschenrechtskommission als Grundlage für künftige Studien zugänglich machen.27 Insgesamt nahmen 15 Experten aus unterschiedlichsten Disziplinen und Regionen, sowie Beobachter verschiedener Nichtregierungsorganisationen und UN-Organisationen an dem Treffen teil.28 Auch Kéba M’Baye folgte der Einladung der UNESCO und präsentierte ein Arbeitspapier mit dem Titel Emergence of the „Right to Development“ as a Human Right in the Context of a New International Economic Order.29 M’Bayes Beitrag ist nicht zuletzt besonders hervorzuheben, da das Expertentreffen ausdrücklich als Reaktion auf Resolution 4 (XXXIII) der Menschenrechtskommission verstanden wurde und seine Ausführungen den angeforderten Beitrag der UNESCO in erheblichem Maße prägten.

Inhalt

M’Bayes Arbeitspapier, das im Wesentlichen auf dem Vortrag von 1972 und den späteren Debatten in der Menschenrechtskommission beruht, gliedert sich in drei Teile. Neben einer einführenden Skizzierung der Grundidee des Rechts auf Entwicklung und einer knappen Diskussion vorherrschender Entwicklungskonzepte, widmet sich der Beitrag ausführlich den unterschiedlichen Begründungsebenen des Rechts. Anknüpfend an die Anforderungen der Resolution 4 (XXXIII) konzentriert sich M’Baye auf die internationalen Dimensionen des Entwicklungsrechts und versucht, dieses im Rahmen der von Karel Vasek definierten Solidaritätsrechte zu bestimmen. Auffällig ist, dass M’Baye weitestgehend auf eine Darlegung konkreter Rechtsinhalte verzichtet. Wenngleich dies hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass das Papier unzweifelhaft als programmatischer Grundsatztext angelegt ist, kann dieser Umstand ebenso als Ausdruck eines grundsätzlichen Problems der vagen inhaltlichen Bestimmung des Entwicklungsrechts, welches bis zu dessen Verabschiedung durch die Generalversammlung im Jahre 1986 nicht gelöst wurde, betrachtet werden.

Auf der sprachlichen Ebene spiegelt der Vortrag das aufgeheizte politische Klima der ausgehenden siebziger Jahre. So ist der Text durchdrungen von anklagenden Passagen, die Kritik an historischen und zeitgenössischen Ausbeutungs- und Abhängigkeitsverhältnissen artikulieren und ungleiche Beziehungen zwischen den industriellen Staaten des Nordens und den Entwicklungsländern des Südens betonen. Zugleich schlägt sich die ambivalente Reaktion der Entwicklungsländer auf das sich zu diesem Zeitpunkt bereits ankündigende Scheitern des NIEO-Projektes in dem Beitrag nieder. M’Bayes Argumentation changiert zwischen der Einforderung internationaler Kooperation auf der Grundlage des Prinzips des beiderseitigen Vorteils und dem Rückgriff auf radikale Rhetorik. Auf diese Weise bedient er die sich zunehmend offenbarende Enttäuschung und appelliert gleichzeitig an die unvermindert weiterbestehende Hoffnung auf eine mögliche Transformation des internationalen Systems. 

Wie M’Baye einleitend hervorhebt, ist ein konstitutives Moment des neuen Rechtes auf Entwicklung die Verquickung der makroökonomischen Sphäre mit derjenigen der Menschenrechte. Bereits die Kontroversen in der Menschenrechtskommission hatten aufgezeigt, dass mit einer solchen Verflechtung schwerwiegende konzeptionelle Herausforderungen einhergehen, da das Entwicklungskonzept vornehmlich in den Bereich von Kollektiven wie Staaten oder Regionen fällt und Menschenrechte in ihrer gängigen Lesart das Individuum adressieren. M’Baye versucht diesen Widerspruch aufzulösen, indem er das Entwicklungsrecht als Gruppenrecht konzipiert, welches die kollektive und die individuelle Dimension inkorporiert. Hierbei grenzt er dieses zunächst von zeitgenössisch ebenfalls diskutierten und praktizierten legislativen Maßnahmen zum Zwecke einer forcierten ökonomischen und politischen Entwicklung ab.

Derartige Entwicklungsgesetze („development laws“) würden zwar wie das Entwicklungsrecht („right to development“) sozioökonomischen Missständen mit rechtlichen Instrumenten begegnen, aber die Gefahr einer temporären Suspendierung individueller Rechte zugunsten des vermeintlichen Wohls der Allgemeinheit bergen. Das Recht auf Entwicklung hingegen sehe eine derartige Außerkraftsetzung von Rechten nicht vor, es ziele vielmehr auf die Einbeziehung wechselseitiger Abhängigkeiten von Entwicklungsfragen und Menschenrechtsschutz ab. Auch wenn politische Rechte nach wie vor eine untergeordnete Rolle in M’Bayes Argumentation spielen, ist die Garantie dieser Rechte das entscheidende Distinktionsmerkmal zwischen Entwicklungsgesetzen und Entwicklungsrecht. Dass er diese Problematik bereits zu Beginn seines Vortrages aufgreift, ist nicht zuletzt dem Entstehen zahlreicher Entwicklungsdiktaturen in postkolonialen Staaten geschuldet. Zugleich entkräftet M’Baye hiermit die Hauptkritik westlicher Staaten gegenüber kollektivrechtlichen Konzepten.

Die bereits existierende Verbindung kollektiver und individueller Rechtsebenen verdeutlicht M‘Baye anhand des Beispiels wirtschaftlicher und sozialer Rechte. Diese individuellen Rechte, wie das Recht auf angemessene Ernährung, das Recht auf Bildung oder das Recht auf soziale Sicherheit, würden offensichtlich in hohem Maße von strukturellen Faktoren der jeweiligen Gesellschaft abhängen, sodass eine wechselseitige Beziehung bestünde und die individuelle und kollektive Dimension nicht eindeutig zu trennen seien. Im Falle der Entwicklungspolitik würden darüber hinaus alle gängigen Indikatoren, etwa Geburtenraten, Alphabetisierungsraten oder das Bruttoinlandsprodukt, zwar kollektive Bezugswerte darstellen, jedoch stets auf den Lebensstandard von Individuen verweisen. Wenn indes die Rede von Entwicklung immer auch das einzelne Individuum einbeziehe, würde eine strikte Trennung zwischen kollektiven und individuellen Rechten letztlich obsolet: „Twisting an expression coined by François Perroux, we could say that development concerns ‘all men’, ‘every man’ and ‘all of man’. It then becomes superfluous to indulge speculation on whether the right to development is really a collective or an individual right.“ (S. 2)

Entwicklung beschreibt in einer solchen Interpretation nicht nur einen zahlreiche Lebens- und Gesellschaftsbereiche umfassenden Prozess, der daher Individuen und Kollektive gleichermaßen betrifft, sie ist überdies eine Angelegenheit der gesamten Menschheit. Diese Einbettung in einen globalen Bezugsrahmen ist in zweierlei Hinsicht entscheidend. Da erstens die Voraussetzungen für erfolgreiche Entwicklung nicht nur von nationalen Maßnahmen, sondern auch und besonders von globalen Rahmenbedingungen bestimmt werden, soll das Entwicklungsrecht die Einforderung organisatorischer und institutioneller Bestimmungen der Organisationen der internationalen Gemeinschaft ermöglichen. Zweitens soll das Recht ein Instrument der Verrechtlichung zwischenstaatlicher Solidarität und Gerechtigkeit darstellen. M‘Baye postuliert einen globalen Entwicklungsprozess, in dem es die solidarische Pflicht der gesamten Menschheit sei, die Teilhabe eines jeden einzelnen zu gewährleisten. Das Auseinanderdriften der Lebensstandards in Industrienationen und Entwicklungsländern allerdings sei Ausdruck eines global integrierten Systems, das lediglich die Entwicklung wohlhabender Nationen begünstige. Angesichts dieser Realitäten solle das Recht benachteiligte Akteure befähigen, ihren Anspruch auf Partizipation geltend zu machen und Entwicklung einzufordern.

M’Baye begreift Entwicklung als einen Prozess, der über bloßes Wirtschaftswachstum hinausgeht. Er fordert daher eine Abkehr von einem ausschließlich wachstumsorientierten Entwicklungsbegriff zugunsten eines Konzeptes, das die vielfältigen Dimensionen menschlicher Bedürfnisse berücksichtigt. Während M’Baye Wachstum zwar ausdrücklich als conditio sine qua non des Entwicklungsprozesses anerkennt, betont er, dieser müsse die qualitative Verbesserung des Lebensstandards des Individuums zum Ziel haben. Damit von wirklicher Entwicklung gesprochen werden könne, dürfe es nicht länger nur um das Leben an sich gehen, sondern um besseres Leben. Denn, so fasst er seinen Standpunkt in einer knappen Formel zusammen, „[t]he aim of life is not growth but happiness” (S. 5). Aus dieser Überzeugung speist sich sein Verständnis des Entwicklungsrechts als Menschenrecht, welches er von dem Recht auf Leben herleitet. Ein solches Recht müsse dem Individuum ein Leben in Sicherheit und Würde gewährleisten und zu seiner Freiheit und Glückseligkeit beitragen. Das Menschenrecht auf Entwicklung fußt in einer derartigen Lesart auf einem grundlegenden Individualrecht und umschließt überdies fundamentale menschenrechtliche Prinzipien, sodass es als Synthese bestehender Menschenrechte verstanden werden kann. 

Indem er das Individuum in das Zentrum seines Entwicklungsbegriffs rückt und diesen an Menschenrechtsprinzipien koppelt, gelingt es M’Baye einen individualrechtlichen Anspruch auf Entwicklung zu konstruieren. Zugleich aber unterstreicht er die Bedeutung makroökonomischer Rahmenbedingungen für die Realisierung des Rechts und verknüpft dieses mit strukturpolitischen Forderungen. Die wechselseitige Beziehung beider Ebenen begründet die Multidimensionalität des Rechts auf Entwicklung. Das Individuum als Subjekt der Entwicklung ist zwangsläufig zugleich der primäre Rechtsträger eines individuellen Menschenrechtes auf Entwicklung. Da aber Entwicklungsprozesse hochgradig von strukturellen Vorrausetzungen abhängen, ist das Recht ebenso als ein Instrument des zwischenstaatlichen Völkerrechtes konzipiert, sodass Staaten dem Individuum als Rechtsträger gleichgestellt werden. Bringschuldner des Rechts sind zuvorderst Staaten. Diese sind einerseits verpflichtet, die individuellen und kollektiven Rechtsansprüche ihrer Bürger zu befriedigen, tragen andererseits aber auch die Verantwortung, die Beseitigung struktureller Entwicklungshemmnisse anderen Staaten gegenüber völkerrechtlich durchzusetzen. Aber auch internationalen Institutionen fällt eine Bringschuld zu, da diesen die Pflicht einer institutionellen Absicherung und Steuerung des globalen Entwicklungsprozesses, sowie die Unterstützung der Entwicklungsstaaten obliegt.

Die Realisierung eines solchen Rechtes setzt die Etablierung eines völkerrechtlich verankerten Systems distributiver Gerechtigkeit voraus. Es richtet sich folglich gegen eine Entwicklungspolitik, die in starkem Maße auf dem Konzept der Hilfe basiert, und fordert darüber hinaus ebenjene umfassenden Strukturreformen ein, welche die G77-Staaten seit 1974 durchzusetzen versuchten. Die enge Verbindung zwischen dem NIEO-Diskus und dem Konzept des Rechts auf Entwicklung offenbart sich allerdings besonders in M‘Bayes Darlegung der Begründungsebenen des Rechts. Die Begründbarkeit des Entwicklungsrechts ist für den Juristen derart bedeutend, dass er dieser den überwiegenden Teil seines Arbeitspapiers widmet. Hierbei beruft er sich auf ökonomische, strategische, politische, moralische und rechtliche Erwägungen.

Zuvorderst begründet M‘Baye das Recht auf der ökonomischen Ebene mit der Verfasstheit des internationalen Handelssystems. Ein auf die koloniale Wirtschaftsordnung zurückgehendes System globaler Arbeitsteilung fixiere die Staaten des Südens auch nach der formellen Dekolonisierung in asymmetrischen Wirtschaftsstrukturen. Dieser Neokolonialismus weise ihnen dabei die doppelte Rolle als Exporteure von Rohstoffen und Importeure von in den Industrienationen gefertigten Gütern zu. Hierdurch unterlägen die Entwicklungsländer nicht nur zwischenstaatlichen Abhängigkeitsverhältnissen und träten miteinander in unmittelbare wirtschaftliche Konkurrenz, sondern seien vor allem Weltmarktpreisen unterworfen, auf deren Entwicklung sie keinen Einfluss nehmen könnten. Die mit dieser Situation einhergehende Verschlechterung der terms of trade würde darüber hinaus durch einen Rückgang des prozentualen Welthandelsanteils und den verwehrten Einfluss auf internationale Währungspolitik noch weiter verschärft. In seiner Kritik an dem Fortbestehen (neo)kolonialer Abhängigkeitsverhältnisse und der Fokussierung auf strukturelle Faktoren als Ursache des globalen Wirtschaftsgefälles zeigt sich deutlich der Einfluss dependenztheoretischer Modelle auf M’Bayes Analyse.

M’Baye zufolge werden die Effekte wirtschaftlicher Abhängigkeit von geostrategischen Aspekten verstärkt. Er wirft hierbei den entwickelten Staaten vor, die Blockkonfrontation auf die Entwicklungsländer auszudehnen und Verbündete an sich zu binden, deren zugeschriebene Rolle es sei, entweder militärische Basen zu beheimaten oder selbst bewaffnete Streitkräfte zur Verfügung zu stellen. Der senegalesische Jurist prangert vor allem die menschlichen Verluste bei Stellvertreterkriegen an, die zwar auf dem afrikanischen Kontinent ausgetragen, tatsächlich jedoch den Interessen anderer Länder und Ideologien dienen würden. Zugleich übt M’Baye scharfe Kritik an der generösen Ausstattung von Entwicklungsländern mit Waffensystemen und kontrastiert diese mit seiner Ansicht nach ungleich widerwilliger gezahlten Entwicklungshilfen. Dieser überaus knappe Abschnitt, der zu den polemischsten Passagen des gesamten Vortrags zählt, greift die sich Ende der siebziger Jahre auch im Kontext der NIEO intensivierende Diskussion über den Zusammenhang zwischen dem globalen Wettrüsten und bestehenden Entwicklungshemmnissen auf. 

Der Systemkonflikt bildet gleichsam den Ausgangspunkt für M’Bayes Erörterung eines politischen Standpunkts. Seine Kritik richtet sich zunächst gegen die Praxis der gebundenen Entwicklungshilfe, in welcher er ein Instrument der ideologischen Beeinflussung sieht, mit der sich die entwickelten Staaten die Loyalität einzelner Länder erkaufen würden. Als Alternative zu einer solchen Interessendurchsetzung der Geberländer im Rahmen sogenannter privilegierter Wirtschaftsbeziehungen präferiert M’Baye ein Modell multilateraler Unterstützung, die durch die internationale Gemeinschaft gewährleistet und so von ideologischer Instrumentalisierung befreit würde. Aber auch abseits der Frage der Blockkonfrontation scheint für den Juristen eine grundsätzliche Reform der Mechanismen internationaler Entwicklungshilfe aus sicherheitspolitischen Erwägungen unumgänglich. Die Armut in großen Teilen der Welt könne zu einer sich zuspitzenden Konfrontation zwischen armen und reichen Ländern führen. Diese könne das Erstarken radikaler Kräfte in den Entwicklungsländern begünstigen und in der Folge sowohl die innere Stabilität der betreffenden Staaten als auch die internationale Ordnung bedrohen. Mit dieser Verknüpfung von ökonomischer Entwicklung und internationaler Stabilität rekurriert M’Baye auf ein zentrales Argument der Verfechter einer NIEO. Bereits im Jahre 1970 hatte die Generalversammlung diesen Zusammenhang postuliert und eine Beseitigung des Gefälles zwischen Entwicklungsländern und Industrienationen als die Grundvoraussetzung eines dauerhaften internationalen Friedens benannt.30 Dieser Standpunkt wurde in der Folge vielfach aufgegriffen und entwickelte sich zu einem integralen Bestandteil der Debatten um eine gerechtere internationale Ordnung. 

Obschon M‘Baye die Eigenverantwortung der Entwicklungsländer für ihren Entwicklungsprozess deutlich hervorhebt, begründet er das moralische Fundament des Rechts mit einer besonderen Verpflichtung reicher Staaten, welche er von zwei Grundprinzipien herleitet: Verantwortung und Solidarität. So fordert er, dass mächtige Akteure, die die Geschicke der internationalen Politik in der Hand halten und diese zu ihrem Vorteil nutzen, für die unmittelbaren und langfristigen Konsequenzen dieser Handlungen Verantwortung tragen sollen. Entscheidend sei dies insbesondere, da Entwicklungsstaaten in zentralen internationalen Institutionen unterrepräsentiert seien und auf die sie unmittelbar betreffende Entscheidungen wenig Einfluss hätten. Vor allem begründen für den senegalesischen Juristen jedoch die langfristigen Auswirkungen des Systems kolonialer Ausbeutung eine moralische Verantwortung der Industrienationen. Angesichts des Leides, das dieses über Millionen Menschen gebracht habe, erachtet M’Baye ein bloßes Bekennen der betreffenden Staaten zu ihrer Verantwortung als nicht ausreichend und fordert darüber hinausgehend eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens. Mit Blick auf die Kolonialmächte stellte er fest: „Some of the events which they have orchestrated as they pleased date back quite far into the past, but their consequences are still dramatically present today. The responsibility for the harm inflicted should be shouldered by those who caused it; it is a matter of elementary justice.” (S. 9) 

Bedeutsamer als der Aspekt der Verantwortung ist für M’Baye allerdings derjenige der Solidarität, welche für ihn den Schlüssel zu einer die Bedürfnisse des Menschen ins Zentrum rückenden Entwicklungsethik darstellt. Diese Ethik beruht für M’Baye auf einem Menschenbild, welches Freiheit unmittelbar mit dem menschlichen Dasein verknüpft. Nur wenn sich der Einzelne seiner Beziehung zu anderen gewahr sei und deren Freiheit ebenso respektiere wie seine eigene, könne wirkliche Freiheit und damit das Menschsein verwirklicht werden: „Beeing a man means beeing free and accepting the freedom of others.“ (S. 9) Eine künftige Entwicklungsethik, die diesem menschlichen Wesen Rechnung trage, müsse Kants kategorischem Imperativ folgen. Gelebte Solidarität konstituiert für M’Baye das Menschsein selbst und aus diesem Grund erhebt er sie zu einem allgemeinen Gesetz im kantschen Sinne. Er anerkennt jedoch zugleich, dass die Herausbildung globaler Solidarität durch den natürlichen Hang des Menschen, sich zunächst mit seinem unmittelbaren Umfeld zu identifizieren und solidarisieren, verhindert wird. Deshalb sieht M’Baye die dringlichste Aufgabe in einer schrittweisen Erweiterung des Zugehörigkeitsgefühls des Einzelnen, da ein solcher Prozess die Chance der endgültigen Überwindung von selbstzentrierten Partikularismen zugunsten einer universellen Solidarität berge.

Aus einer juristischen Perspektive sieht M’Baye die moralischen Grundsätze der Verantwortung und Solidarität bereits im Völkerrecht verankert und darüber hinaus wesentliche Aspekte des Rechts auf Entwicklung bereits realisiert. Unter Berufung auf Artikel 55 und 56 der Charta der Vereinten Nationen legt er dar, dass die Prinzipien internationaler Kooperation und wechselseitiger Verantwortung zum Zwecke sozialen und wirtschaftlichen Fortschrittes konstitutiv für das moderne Völkerrecht seien. Des Weiteren beruft er sich auf die Verpflichtung zu internationaler Kooperation im Jahr 1970 durch die Resolution 2625 (XXV),31 sowie die Artikel 22 bis 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,32 die durch das Inkrafttreten des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte33 völkerrechtliche Verbindlichkeit erlangt hätten. Als endgültige Anerkennung der Existenz eines Entwicklungsrechts sieht M’Baye allerdings bezeichnenderweise die Gründungsdokumente der NIEO und insbesondere die Charter of Economic Rights and Duties of States, da diese auf die Verwirklichung der wesentlichen Zielsetzungen des Rechts ausgerichtet seien. Aus dieser rechtshistorischen Herleitung folgert M’Baye abschließend, dass das Recht auf Entwicklung nicht nur moralphilosophische Ansprüche abbilde, sondern darüber hinaus als Rechtsbegriff zu verstehen sei

Wirkungsgeschichte

Die politischen Machtkämpfe um die Restrukturierung der globalen Ordnung erfuhren zu Beginn der achtziger Jahre eine dramatische Wendung. Mit den Amtsantritten von Margaret Thatcher 1979 und Ronald Reagan 1981 intensivierte sich der Widerstand Großbritanniens und der USA gegen die Etablierung einer NIEO. Der Idee einer auf staatlichen und internationalen Institutionen beruhenden Ordnung der distributiven Gerechtigkeit wurde ein Modell entgegengesetzt, das auf den Grundsätzen der Handelsliberalisierung, Deregulierung und Privatisierung fußte. Ökonomen und Politiker bestritten immer häufiger strukturelle Gründe für das bestehende Wohlstandsgefälle und betrachteten stattdessen Armut als ein internes, auf das Versagen lokaler Eliten zurückzuführendes Problem der Entwicklungsländer.

Bereits im Oktober 1981 erklärte Reagan auf dem Wirtschaftsgipfel in Cancún den unilateralen Ausstieg aus den Verhandlungen über eine NIEO. Die infolge der Schuldenkrisen in Lateinamerika und Afrika seit den späten siebziger Jahren in ihrer Verhandlungsposition eklatant geschwächten Entwicklungsländer konnten diesen Entwicklungen nur wenig entgegensetzen. Im Gegenteil: Die durch die Schuldenkrisen hervorgerufene Verarmung der Länder des Südens führte zu einer nie dagewesenen Abhängigkeit von internationaler Hilfe. Die von den USA angeführten Geberländer setzten mithilfe der internationalen Finanzinstitutionen eine Politik der Strukturanpassung durch, welche Finanzhilfen an Maßnahmen zur Demokratisierung und der wirtschaftlichen Liberalisierung koppelte und zumeist auf einem Abbau von Sozialleistungen, der Privatisierung staatlichen Eigentums, sowie der Beseitigung von Investitionshindernissen beruhte. Dieser beispiellose politische Interventionismus, dessen primäres Ziel die Festigung des kapitalistischen Wirtschaftssystems war,34 führte nicht nur zu einer verlorenen Dekade in Lateinamerika und Afrika,35 er markierte zudem das Ende der NIEO und den endgültigen Siegeszug des marktorientierten Liberalismus. 

Der Niedergang der NIEO wirkte sich auch auf den Menschenrechtsdiskurs aus. Vor dem Hintergrund der eskalierenden Konfrontation konkurrierender Weltordnungsmodelle hatten sich Ende der siebziger Jahre die Debatten um den Vorrang der Rechtskategorien zu einer Auseinandersetzung um die Deutungshoheit über Menschenrechte entwickelt. Während sich die Entwicklungsländer den Prämissen der NIEO entsprechend auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle, sowie kollektive Rechte der Völker beriefen, deren Durchsetzung eng an staatliche Souveränität und Institutionen gebunden war, präferierten westliche Staaten, die ein wirtschaftsliberales System propagierten, vorstaatliche und staatliche Souveränität transzendierende politische und zivile Rechte.36 Je dringlicher die G77-Staaten die Anerkennung wirtschaftlicher und kollektiver Rechte einforderten und diese mit der Verwirklichung der NIEO verknüpften, umso ablehnender wurde die Haltung westlicher Staaten, welche ihrerseits begannen, politische Rechte als integralen Bestandteil der liberalen Ordnung zu definieren.

Mit dem Kollaps der Idee einer NIEO ging auch eine Entscheidung dieses Konfliktes einher. Wurden bereits die Strukturanpassungsmaßnahmen zu Beginn der achtziger Jahre mit Rekurs auf politische und zivile Rechte legitimiert, entwickelten diese sich in den Folgejahren zu dem moralischen und institutionalisierten Fundament der sich herausbildenden wirtschaftsliberalen Ordnung. Den westlichen Staaten gelang es, die durch die Entwicklungsländer infrage gestellte globale Hegemonie wieder zu festigen und zudem die Definitionsmacht über Menschenrechte zu erlangen. Diese wurden in zunehmenden Maße gleichgesetzt mit politischen und zivilen Rechten, während wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu soft laws herabgestuft und kollektivrechtliche Ansätze weitestgehend als anti-westlich zurückgewiesen wurden. Mit dieser Entwicklung einhergehend geriet auch Karel Vasaks Konzept der Solidaritätsrechte zunehmend unter Druck. Im Laufe der achtziger Jahre wurden Menschenrechte – grundsätzlich als konzeptionelles Vehikel offen für divergierende Konzepte37 – zunehmend eurozentrisch. Mit dem Aufstieg der wirtschaftsliberalen Ordnung avancierten politische und zivile Rechte zur lingua franca der internationalen Beziehungen und bereits Mitte der achtziger Jahre kristallisierte sich die von Stefan Ludwig-Hoffmann für die neunziger Jahre konstatierte38 Hegemonie westlicher Staaten über den Menschenrechtsdiskurs heraus.

Von diesen Verschiebungen der Kräfteverhältnisse innerhalb der internationalen Ordnung blieb selbstverständlich auch das Recht auf Entwicklung nicht unberührt. Dieses wurde zwar bereits in den frühen achtziger Jahren Gegenstand heftiger akademischer Kontroversen,39 jedoch wirkte sich vor allem die Veränderung der politischen Rahmenbedingungen nachhaltig auf die Ausgestaltung des Rechts aus. M’Bayes Arbeitspapier nahm erheblichen Einfluss auf den UNESCO-Beitrag40 für die in Resolution 4 (XXXIII) geforderte Studie und, da diese die substanzielle Arbeitsgrundlage der von der Menschenrechtskommission41 mit der Ausarbeitung des Rechts betrauten Arbeitsgruppe von Regierungsexperten bildete, auch auf die weitere Diskussion des Entwicklungsrechts.

Als diese jedoch im Juli 1981 Ihre Arbeit aufnahm, zeigte sich die Veränderung des politischen Klimas bereits deutlich. Die Beratungen waren von Beginn an ausgesprochen kontrovers und die ablehnende Haltung zahlreicher westlicher Delegationen trat offen zutage. Dies betraf vor allem einen menschenrechtlichen Anspruch auf Teilhabe an einem globalen Entwicklungsprozess und die Reform des internationalen Systems. So warf etwa der amerikanische Soziologe Peter L. Berger den Entwicklungsländern vor, anderen Staaten mittels des Rechtes lediglich Entwicklungshilfe „abringen“ zu wollen.42 Im Verlaufe der Verhandlungen gelang es den Industrienationen, das Recht weitestgehend zu verwässern, sodass dieses letztlich weder ein spezifisches Recht auf Unterstützung noch konkrete Verpflichtungen der Geberländer formulierte.43

Darüber hinaus war die am 4. Dezember 1986 gegen die Stimme der USA verabschiedete Deklaration44 als Resolution der Generalversammlung völkerrechtlich nicht verbindlich. Das Entwicklungsrecht, das in vielerlei Hinsicht M’Bayes Handschrift trug, entpuppte sich als politisch wirkungslos. Die hohen Erwartungen, die die G77-Staaten in das Recht gesetzt hatten, wurden enttäuscht. In dem institutionellen Gefüge des marktliberalen Systems, das auf Deregulierung und Privatisierung beruhte, war kein Raum für eine Verrechtlichung der Prinzipien der Solidarität und Gerechtigkeit auf internationaler Ebene. Der Versuch, einen Rechtsanspruch auf Entwicklung zu erringen, war ebenso fehlgeschlagen wie die Begründung eines internationalen Systems distributiver Gerechtigkeit.

Seit den ausgehenden siebziger Jahren konkurrierte die Utopie der Entwicklung45 mit derjenigen der wirtschaftlichen Liberalisierung und – hiermit zusammenhängend – der vermeintlich „letzten Utopie“ (Samuel Moyn) politischer und ziviler Rechte. Auch wenn sich erstere nicht durchzusetzen vermochte und sowohl die NIEO als auch das Entwicklungsrecht hinsichtlich ihrer institutionellen und politischen Zielsetzungen erfolglos blieben, so existiert die Idee globaler Gerechtigkeit und Solidarität weiter und wirkt sich in den Diskursen der internationalen Beziehungen bis zum heutigen Tage aus. Weil darüber hinaus die durch das Entwicklungsrecht adressierten Probleme auch 30 Jahre nach Verabschiedung der Deklaration fortbestehen und dem Prinzip internationaler Kooperation angesichts globaler Herausforderungen eine unvermindert vitale Bedeutung zukommt, werden das Recht auf Entwicklung und die Prinzipien der NIEO auch in Zukunft einen bedeutsamen normativen Bezugsrahmen bilden.

Kommentierte Bibliografie

In den letzten Jahrzehnten ist das Recht auf Entwicklung auf reges Forschungsinteresse gestoßen, was eine schier unüberschaubare Fülle an Publikationen aus unterschiedlichsten Disziplinen zur Folge hatte. Allein eine durch den UN-Menschenrechtsrat zusammengestellte Auswahlbibliografie aus dem Jahre 2013 umfasst 34 Seiten.46 Augenfällig ist jedoch das nahezu vollständige Fehlen historischer Analysen. Auch wenn sich einige Studien durchaus um eine Einbeziehung des historischen Kontextes bemühen, wurde das Entwicklungsrecht bislang vornehmlich aus politik- und völkerrechtswissenschaftlicher Perspektive untersucht.
 

Ramon Leemann: Entwicklung als Selbstbestimmung. Die menschenrechtliche Formulierung von Selbstbestimmung und Entwicklung in der UNO, 1945-1986, Göttingen 2013.
In seiner akribisch recherchierten Studie rekonstruiert Leemann die Debatten um das Recht auf Entwicklung und setzt diese in Beziehung zu denjenigen um das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Leemann zeigt, wie Akteure der Entwicklungsstaaten den internationalen Menschenrechtsdiskurs nutzten, um eine Umgestaltung der Weltwirtschaftsordnung zu erwirken. Die Stärke seiner Studie liegt darin, dass sie in ihrer Analyse der Perspektive der Entwicklungsländer folgt und diese als Akteure in Erscheinung treten lässt. Leemann kommt zu dem Schluss, dass diese zwar eine Anerkennung des Rechtes auf Entwicklung erwirkten und im Bereich der Stärkung staatlicher Souveränität einige Erfolge erzielt hätten, aber gerade mit Blick auf eingeforderte Solidaritätsprinzipien und formulierte positive Leistungsansprüche scheiterten. Das Entwicklungsrecht, so Leemanns Befund, nahm so „Gestalt eines utopie-inspirierten Steuerinstruments an.“
 

Whelan, Daniel J.: Indivisible Human Rights. A History, Pennsylvania, 2010; Whelan, Daniel J.: “Under the Aegis of Man”: The Right to Development and the Origins of the New International Economic Order, in Humanity 6/1 (2015), S. 93-108.

Eine ungleich kritischere Haltung zum Recht auf Entwicklung vertritt Daniel Whelan. Der US-amerikanische Politologe und Experte für internationale Beziehungen bettet das Entwicklungsrecht in seine Untersuchung der Rhetorik der Unteilbarkeit der Menschenrechte ein. Diese sei in den siebziger Jahren von den Entwicklungsländern instrumentalisiert worden, um im Zusammenhang mit den Debatten um die NIEO den Vorrang wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte vor politischen und zivilen Rechten zu behaupten. Das Recht auf Entwicklung sieht Whelan als erfolgloses Produkt dieses von ihm als Revisionismus aufgefassten Unterfangens, welches insgesamt einen geringen Beitrag zur Realisierung von Menschenrechten leiste.

Bibliografie

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Internetseiten

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Zitation

Christoph Plath: Kéba M’Bayes Arbeitspapier über das Recht auf Entwicklung (1977), in: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte, herausgegeben vom Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, August 2018, URL: www.geschichte-menschenrechte.de/schluesseltexte/recht-auf-entwicklung/

  1. General Assembly Resolution 3201 (S-VI), Declaration on the Establishment of a New International Economic Order, A/RES/S-6/3201 (01. Mai 1974).
  2. General Assembly Resolution 3202 (S-VI), Programme of Action on the Establishment of a New International Economic Order, A/RES/S-6/3202 (01. Mai 1974).
  3. UNITAR: Principles and Norms, S. 11.
  4. Vgl. zu den Auswirkungen der Ölkrise auf die Haltung der Entwicklungsstaaten im Allgemeinen und die NIEO-Debatten im Besonderen Dietrich: Oil Revolution, S. 263-304.
  5. Ferrero, Raúl: The New International Economic Order and the Promotion of Human Rights, E/CN.4/Sub.2/1983/24/Rev.1. (1986), § 31. 
  6. Mazower: Governing, S. 304 
  7. General Assembly Resolution 3281 (XXIX), Charter of Economic Rights and Duties of States, A/RES/29/3281 (12.12.1974).
  8. Gilman: Reintroduction, S. 10.
  9. Moyn: Enough, S. 118.
  10. Burke: Competing, S. 47.
  11. General Assembly Resolution 32/130, Alternative Approaches and Ways and Means within the United Nations System for Improving the Effective Enjoyment of Human Rights and Fundamental Freedoms, A/RES/32/130 (16.12.1977).
  12. General Assembly, Official Records, Twenty-first Session, 1414th Plenary Meeting, 23.09.1966, A/PV.1414, § 228.
  13. Whelan: Aegis, S. 95.
  14. Dies gilt auch und besonders für die NIEO. Als Beispiel sei die stark rezipierte UNESCO-Publikation Moving Towards Change angeführt, in welcher Entwicklung als der Bestimmungszweck der neuen Ordnung betrachtet wird. UNESCO: Change: S. 19.
  15. M’Baye: Développement.
  16. Neß: Korrektiv, S. 3.
  17. Ganji, Manouchehr: The Widening Gap. A Study of the Realization of Economic, Social and Cultural Rights, E/CN.4/1131 (18.01.1974).
  18. Commission on Human Rights, Thirtieth Session, Summary record of the 1269th meeting held at Headquarters, New York, on Friday, 22.02.1974, E/CN.4/SR.1269, S. 30-31.
  19. Vgl. zu den Debatten zwischen 1974 und 1976: Leemann: Selbstbestimmung, S. 309-315.
  20. Commission on Human Rights, Thirty-Third Session, Summary record of the 1391st meeting held at the Palais des Nations, Geneva, on Wednesday, 16.02.1977, E/CN.4/SR.1391, § 17-19.
  21. Hierbei richteten die Delegierten Italiens und Deutschlands Ihre Kritik jeweils gegen die kollektivrechtliche Dimension des Rechtes. Commission on Human Rights, Thirty-Third Session, Summary record of the 1391st meeting held at the Palais des Nations, Geneva, on Wednesday, 16.02.1977, E/CN.4/SR.1391, § 42, § 49.
  22. Commission on Human Rights Resolution 4 (XXXIII), Question of the realization of the economic, social and cultural rights contained in the Universal Declaration of Human rights and the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, and the study of special problems relating to human rights in developing countries (21.02.1977).
  23. Mtshali, B.: Mission Report: 33rd Session of the United Nations Commission on Human Rights, Geneva, 7.02-11.03.1977 (Obligation No. 575 023), SS/HR/77/167/BM/scg (1.03.1977).
  24. Die Grundlage für diese rege Forschungstätigkeit in den einschlägigen Feldern hatte die Generalkonferenz bereits bei ihrer 18. Sitzung im Jahre 1974 gelegt. Resolution 12.11 forderte, die Aktivitäten der UNESCO an Prinzipien der NIEO auszurichten und hierbei unter anderem die Förderung von Menschenrechten, sowie die Stärkung des Friedens in den Vordergrund zu rücken. UNESCO, 18 C/Resolution 12.11, Unesco’s contribution to the establishment of a new international economic order, 23.11.1974.
  25. Vasak: Struggle, S. 28.
  26. Das Generationenmodell wurde in der Folge zum Gegenstand reger Forschungsdiskussionen. Vgl. hierzu Macklem: Generations; Freedman: Hybrid.
  27. O’Brian, Peter: Expert Meeting on Human Rights, Human Needs and the Establishment of a New International Economic Order. Final Report, SS.78/CONF.630/12 (29.12.1978), § 2.
  28. Ebd., Annex I.
  29. M’Baye, Kéba: Emergence of the Right to Development as a Human Right in the Context of a New International Economic Order, SS-78/CONF.60/8 (16.07.1979).
  30. General Assembly Resolution 2734 (XXV), Declaration on the Strengthening of International Security, A/RES/25/2734 (16.12.1970). 
  31. General Assembly Resolution 2625 (XXV), Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Co-operation among States in accordance with the Charter of the United Nations, A/RES/25/2625 (24.10.1970).
  32. General Assembly Resolution 217 A (III), Universal Declaration of Human Rights, A/RES/3/217 A (10.12.1948).
  33. General Assembly Resolution 2200 A (XXI), International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, International Covenant on Civil and Political Rights and Optional Protocol to the International Covenant on Civil and Political Rights, A/RES/21/2200 A (16.12.1966).
  34. Eckel: Ambivalenz, S. 796.
  35. Zahlreiche afrikanische Ökonomen vertreten die Auffassung, dass die Strukturanpassungsmaßnahmen der achtziger Jahre auf dem Kontinent mehr Schaden verursacht hätten als Jahrzehnte des Kolonialismus zusammen. Soludo: Alternative, S. 28.
  36. Vgl. zu dem Zusammenhang des Bedeutungsanstiegs politischer Rechte und dem Entstehen der wirtschaftsliberalen Ordnung in den „langen 1970er Jahren“ Nolan: 1970s.
  37. Heerten: Dystopie, S. 70 f.
  38. Vgl. hierzu Hoffmann: History.
  39. Vgl. hierzu Donnelly: Unicorn; Alston: Garfield.
  40. Zusammen mit einer Untersuchung, die die Héctor Gros-Espiell im gleichen Jahr für ein UNESCO-Seminar in Caracas angefertigt hatte. Gros-Espiell, Héctor: The Right to Development as a Human Right (Arbeitspapier ohne UN-Dokumentennummer für das Seminar on Universalism and Regionalism in the Field of International Protection and Promotion of Human Rights, Caracas, 31.07-4.08.1978).
  41. Commission on Human Rights Resolution 36 (XXVIII), Question of the realization of the economic, social and cultural rights contained in the Universal Declaration of Human rights and the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, and the study of special problems which the developing countries face in their efforts to achieve these human rights (11.03.1981).
  42. Berger, Peter L.: General United States approach, E/CN.4/AC.34/WP.13 (26.11.1981), § 4.
  43. Eckel: Ambivalenz, S. 795.
  44. General Assembly Resolution 41/128, Declaration on the Right to Development, A/RES/41/128 (04.12.1986).
  45. Anghie: Utopia, S. 73.
  46. OHCHR: Selected Bibliography.