Quellenzur Geschichte derMenschenrechte

Sartres’ Eröffnungsrede zur ersten Sitzung des Vietnam-Tribunals (1967)

von Anna Pollmann

Jean-Paul Sartre kam bei der Zusammenkunft des Internationalen Tribunals gegen die Kriegsverbrechen in Vietnam (Russell-Tribunal oder Vietnam-Tribunal) in Stockholm vom 2. bis zum 10. Mai 1967 die Aufgabe zu, als Exekutivpräsident die erste Sitzungsperiode zu eröffnen. Das von Bertrand Russell initiierte Tribunal bestand aus linken, zumeist pro-kommunistischen Intellektuellen und Aktivisten, die sich zur Untersuchung und völkerrechtlichen Verurteilung des Vorgehens der Vereinigten Staaten in Vietnam zusammengefunden hatten. Es besaß weder ein völkerrechtliches Mandat noch bestand es aus juristisch oder politisch einflussreichen Personen. Sartre begründet dessen Legitimität aus der »doppelbödigen Wirklichkeit von Nürnberg«. Mit dem Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg 1945/1946 habe erstmals eine Strafgerichtsbarkeit mit universalem Anspruch seine Tätigkeit aufgenommen, diese jedoch gleich nach dem Ende der Prozesse wieder eingestellt. Das Russell-Tribunal knüpfte in Zeiten der Dekolonisierung und des Kalten Krieges an die »Präzedenz« von Nürnberg und das dort entwickelte menschenrechtlich inspirierte Völkerstrafrecht an. Auch wenn der Menschenrechtsbegriff selbst für die politische Zielsetzung und Rhetorik des Tribunals nicht zentral war, wurde dieser über den Bezug auf (antikoloniale) Selbstbestimmung und die Forderung nach universalen Prinzipien evoziert. Anhand des Vietnam-Tribunals lässt sich zudem eine »transformative Phase gesellschaftlichen Aktivismusʼ« der nun transnational vernetzten Neuen Linken nachvollziehen, die sich in ihrem Protest gegen Kolonialismus und den Nord-Süd-Konflikt verstärkt auf vernachlässigte Kategorien des humanitären Völkerrechts bezog. In der Wahrnehmung und Verurteilung der amerikanischen Kriegsverbrechen in Vietnam zeigte sich zeitlich verschoben eine Verquickung von Deutungsmustern des Zweiten Weltkrieges mit denen des Kolonialismus, vor allem in der Kategorisierung von Massengewalt als Genozid.

Entstehungsgeschichte
Inhalt
Wirkungsgeschichte
Kommentierte Bibliographie
Bibliographie
Internetseiten

AutorIn
Dr. des. Anna Pollmann ist Minerva Post Doc Stipendiatin am Department for Modern History an der Hebrew University of Jerusalem.

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Sartres Eröffnungsrede zum Vietnamtribunal

Entstehungsgeschichte

Das Vietnam-Tribunal wurde von dem britischen Philosophen, Mathematiker und Friedensaktivisten Bertrand Russell initiiert und durch die Bertrand Russell Peace Foundation (BRPF) finanziell gefördert. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges war Russell bereits mit seinem Engagement für die Campaign for Nuclear Disarmamament in Erscheinung getreten, aus der auch Kontakte zu späteren Mitgliedern des Tribunals herrührten. Seine Stiftung förderte Friedensinitiativen und den Kampf gegen soziale Ungerechtigkeit und für Menschenrechte. In der Polarisierung des Kalten Krieges hatte Russell stets eindeutig gegen die Vereinigten Staaten Stellung bezogen. Das Vorgehen in Vietnam hatte er bereits 1963 wiederholt kritisiert – zu einem Zeitpunkt also, als dies noch eine Minderheitenposition war.[1] 

Nachdem die Vereinigten Staaten seit Februar 1965 mit der Luftoffensive Rolling Thunder aktiv in den nach-kolonialen Bürgerkrieg im seit 1954 geteilten Vietnam eingetreten waren, dränte er schließlich mit dem Tribunal auf eine politische Intervention. Bis dahin hatten die Vereinigten Staaten das Dien-Regime im Süden mit Militärberatern gegen die Kommunisten und die Nationale Front für die Befreiung Südvietnams (engl. National Liberation Front, abgekürzt NLF) unterstützt. Nach Monaten der graduellen Eskalation schien Präsident Lyndon B. Johnson und seinen Beratern eine Entsendung von Bodentruppen als einziger Ausweg, eine Aufgabe Südvietnams zu verhindern und Glaubwürdigkeit in der bipolaren Ordnung des Kalten Krieges bewahren zu können.[2] Als das Tribunal zusammentrat, waren in diesem »Krieg ohne Fronten«[3] durch Bombenangriffe, den Einsatz neuester Rüstungstechnik, Napalm und Splitterbomben bereits viele Tausende Zivilisten getötet und Ortschaften dem Erdboden gleichgemacht worden. Zwar hatten mit den Reportagen Harrison E. Salisburys in der New York Times die Bilder der Zerstörung bereits 1966 die amerikanische Öffentlichkeit erreicht, eine breite Opposition gegen den Krieg bildete sich jedoch erst allmählich heraus.[4] Die nach der Luftoffensive 1965 beginnenden zumeist universitären Proteste und auch Salisbury wurden der Parteiname für den kommunistischen Norden bezichtigt. Erst 1967 und vermehrt durch die Berichterstattung während der Tet-Offensive zeigte sich eine zunehmende Unzufriedenheit mit der verlustreichen amerikanischen Kriegsführung. Der Truppenabzug und das mögliche Ende des Krieges wurden schließlich zu einem zentralen Thema der Wahlkampagne 1968.[5] Unter diesen Umständen gelang es dem Russell-Tribunal mit seiner vergleichsweise frühen und medial präsenten Intervention auch, eine Gegenöffentlichkeit zur hegemonialen Kriegsberichterstattung herzustellen. Es konnte amerikanische Aktivisten wie den Pazifisten Dave Dellinger und Carl Oglesby, Präsident der amerikanischen Students für Democratic Society, für die Initiative gewinnen. Der Schulterschluss mit den amerikanischen Protesten gelang jedoch nur teilweise. Die Vietnamkritik in den USA war vor allem mit innenpolitischen Themen wie Armutsbekämpfung, der Diskriminierung von Afroamerikanern, Gesundheits- und Bildungspolitik verknüpft. Die Genozidthematik, mit der im Tribunal eine Analogie zu nationalsozialistischen Verbrechen hergestellt wurde, spielte hier kaum eine Rolle.

Politisch stand das Russell-Tribunal in der Tradition der Bürgertribunale der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. In den Jahren 1933/1934 hatte Willi Münzenberg in Paris und London Gegen-Tribunale zum Leipziger Reichstagsbrandprozess initiiert. Auf die Moskauer Schauprozesse hatte Leo Trotzki 1937/1938 mit der Organisation eines Tribunals in New York und Mexiko reagiert.[6] Waren diese beiden historischen Vorläufer jedoch in der konfliktreichen Geschichte des Kommunismus zu verorten, so wurde im drei Jahrzehnte später stattfindenden Russell Tribunal ein sich ändernder politischer Orientierungsrahmen innerhalb der Linken sichtbar. Russell hatte eine internationale Gruppe von Schriftstellern, Philosophen und Juristen eingeladen, die sich durch ihren intellektuellen und moralischen Beitrag »zu dem, was man nach einer optimistischen Mode ›menschliche Zivilisation‹ nennt«, auszeichneten.[7] Personell waren hier sowohl alte Kommunisten, Dissidenten wie Trotzkisten, als auch intellektuelle Ikonen der Neuen Linken anwesend. Mit Jean-Paul Sartre als Exekutivpräsidenten stand dem Tribunal einer der einflussreichsten europäischen Intellektuellen der Nachkriegszeit vor. In seiner in Tokio und Kyoto gehaltenen Vorlesung Plädoyer für die Intellektuellen von 1965 hatte er es als deren Pflicht benannt, den geistigen Bereich zu verlassen, praktisch zu werden, ihre Stimme und ihr symbolisches Kapital den Unterdrückten zu leihen und hatte dabei auf die Situation in Vietnam Bezug genommen.[8] Die von ihm herausgegebene, einflussreiche Zeitschrift Les Temps Modernes hatte seit ihrer Gründung 1945 Stellung gegen die französische Kolonialherrschaft in Indochina und Algerien bezogen. Hier wurde erstmals die Deutung des Zweiten Weltkrieges und des französischen Kolonialkrieges verknüpft und eine Analogie zwischen Résistance und vietnamesischer Guerilla hergestellt.[9]

Neben Sartre war eine verhältnismäßig große Gruppe französischer Aktivisten und Juristen in Stockholm präsent – und damit zugleich auch die erinnerungs- und kolonialpolitischen Konfliktlinien der Nachkriegsrepublik. Die Philosophin Simone de Beauvoir, der Filmemacher Claude Lanzmann und Leon Matarasso, der Präsident der juristischen Kommission und zuvor Ankläger in Nürnberg, hatten dem Pariser Résistance-Milieu angehört. Die tunesisch-französische Anwältin Gisèle Halimi hatte während ihrer Tätigkeit im FLN-Anwaltskollektiv die Kämpferinnen und Folteropfer Djamila Bouhired und Djamila Boupacha verteidigt und in diesem Kontext bereits 1961 ein Nuremberg pour l’Algérie gefordert. Dieser radikale antikoloniale Menschenrechtsaktivismus richtete sich unter Berufung auf den vermeintlichen Universalismus der Nürnberger Prinzipien gegen die etablierte französische Linke und ehemalige résistants in der Regierung und wandte deren Résistance-Mythos gegen sie selbst. Dies war eine Argumentationslinie, die im Russell-Tribunal weiterverfolgt werden sollte.[10]

Zu den Geschworenen gehörten weiterhin der Schriftsteller und Philosoph Günther Anders, der italienische sozialistische Jurist Lelio Basso und der jugoslawische Historiker Vladimir Dedijer. Mit Stokely Carmichael und James Baldwin waren prominente Figuren der amerikanischen Bürgerrechtsbewegung eingeladen, zudem kamen der pakistanische Politiker und Richter Mahmud Ali Kasuri und der philippinische Dichter Amando Hernandez. Russell selbst hatte aufgrund seines hohen Alters die Geschäfte seinem im Tribunal jedoch umstrittenen trotzkistischen Privatsekretär Ralph Schoenman übertragen, der auch als einer von mehreren Kriegsberichterstattern nach Vietnam reiste. Dem Tribunal gehörten keine Teilnehmer aus Vietnam an, die NLF sandte jedoch Delegierte. Zudem wurden vietnamesische Opfer – Guerillakämpfer wie Zivilisten – als Zeugen nach Europa gebracht, um ihre Aussagen vorzutragen.

Von Beginn an bestanden Spannungen zwischen dem Londoner Büro der BRPF unter der Leitung von Schoenman und einer starken Pariser Sektion, die durchsetzte, das Sekretariat in die französische Hauptstadt zu verlegen. Hier kam auch ein (erinnerungs-)politischer Konflikt zum Ausdruck. Während die Londoner die Unterstützung des revolutionären, antiimperialisitischen Kampfes in der »Dritten Welt« in den Mittelpunkt stellten, warfen sie der Gruppe um Sartre eine legalistische Perspektive vor. Diese betone zu stark die Anwendung jener völkerrechtlichen Prinzipien, von denen die Nachkriegsprozesse getragen gewesen seien. Oglesby pointierte diesen Konflikt in der Bemerkung, es sei nicht Auschwitz, sondern Guernica, das im Russell Tribunal erneut zur Verhandlung stünde.[11]

In der Eröffnungsansprache wie auch in den auf das Tribunal folgenden Publikationen sollte jedoch der französische Standpunkt überwiegen. Die exponierten juristischen Bezugspunkte waren die Nürnberger Charta (auch Londoner Statut) und die darin formulierten neuartigen Kategorien Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Zum einen war mit Nürnberg das Prinzip der Verantwortung des Einzelnen für staatliche Verbrechen angewandt worden. Erstmalig erlaubte dies die konsequente Verfolgung staatlich legitimierter Verbrechen durch ein international zusammengesetztes Gericht. Zum anderen war die Definition von Kriegsverbrechen erweitert worden. Mit dem Anklagepunkt Verbrechen gegen die Menschlichkeit lag ein völkerrechtliches Novum vor, mit dem Handlungen definiert worden waren, die sich gegen die Zivilbevölkerung eines Landes richteten, ohne in direktem Zusammenhang mit Kriegshandlungen zu stehen. Darunter fielen die Ermordung, Versklavung und Deportierung von Zivilisten sowie Verfolgungen aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen.[12] Der jüdisch-polnische Jurist Raphael Lemkin hatte erfolglos versucht, die von ihm bereits in den dreißiger Jahren ausgearbeitete juristische Kategorie des Genozids in die Nürnberger Rechtsprechung einzubringen. Dieser wurde zwei Jahre später 1948 durch die UN-Genozid-Konvention in den Menschenrechtsabkommen verankert.[13] Als Genozid definiert Artikel 2 der Konvention, »Handlungen, die in der Absicht begangen [werden,] eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören«.

Im Jahr der konstituierenden Sitzung des Russell-Tribunals 1966 war des Weiteren rhetorisch und juristisch ein Zusammenhang von Dekolonisierung und Menschenrechten hergestellt worden. Das »Recht auf Selbstbestimmung der Völker« wurde in zwei Menschenrechtspakten – dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie dem Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – aufgenommen. Dieses Recht war im Prozess der Dekolonisierung zu einem zentralen, aber nicht unumstrittenen Gegenstand der Verhandlungen geworden. Bei der Konferenz von Bandung von 1955 hatten zahlreiche asiatische und afrikanische Staaten die Selbstbestimmung der Völker zur Voraussetzung für die Erlangung individueller Menschenrechte erklärt.[14] Diese Verknüpfung war jedoch nicht unumstritten. Kritiker argumentierten auch mit Blick auf die nationalsozialistische Annexionspolitik, dass mit der Einforderung von Gruppenrechten individuelle Rechte unterlaufen werden könnten.[15] Auch wenn im Befreiungsdiskurs ein Bogen zu den Menschenrechten geschlagen wurde, wurde der Begriff nicht als eigenständige positive Bezugsgröße verwendet, sondern war im antikolonialen Gebrauch an eine Reihe von ökonomischen und politischen, teils nationalistischen Zielvorstellungen gekoppelt.[16] 

Inhalt

In seiner Eröffnungsrede bezeichnete Sartre es als Pflicht der ersten Sitzung des Tribunals, »seine Entstehung, seine Funktion, seine Ziele und Beschränkungen« darzustellen. Zentrales Anliegen war es dabei, die Frage der Legitimität zu klären, die in der amerikanischen und europäischen Öffentlichkeit in Zweifel gezogen wurde. Besonders stark wogen hier die Vorwürfe der politischen Einseitigkeit, der kommunistischen Beeinflussung und des Antiamerikanismus.[17] Sartre selbst leitete diese Legitimität historisch her und bezog sich dabei auf das Völkerrecht, insbesondere auf den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg, der dem Tribunal als Vorbild diene. Mit dessen Zusammentreten 1945 sei ein »absolut neues Ereignis« in die Geschichte getreten, nämlich die Möglichkeit, eine kriegführende Macht für ihre Verbrechen zu verurteilen und damit »in einer universellen Weise« die Zukunft für eine supranationale Rechtsprechung zu öffnen. Er beschrieb Nürnberg als »Embryo einer Tradition«, mit dem »Permanenz und Universalität bestätigt und unabänderliche Rechte und Pflichten definiert« worden seien. Die Nürnberger Prinzipien waren im Juni 1945 in der Charta der Vereinten Nationen verankert worden, ohne die permanente Etablierung einer internationalen Gerichtsbarkeit sei jedoch eine »Lücke zurückgelassen« worden, für deren Schließung das Vietnam-Tribunal Verantwortung trage. Während für die Nürnberger Prozesse die Schaffung neuer juristischer Kategorien zentral gewesen war, vermischte sich im Vietnam-Tribunal der Bezug auf Rechtskategorien mit der Rhetorik des Antikolonialismus und des Kalten Krieges und dem Wunsch nach der Ausbildung einer politischen Moral.

An den Nürnberger Prinzipien zeigt Sartre schließlich einen Widerspruch im universalistischen Anspruch der Alliierten auf, »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« zu verurteilen. Während hochrangige Vertreter des nationalsozialistischen Regimes auf der Anklagebank gesessen hätten, seien die Ankläger in den Kolonien in völkerrechtlich zu verurteilende, genozidale Praktiken verstrickt gewesen. Bereits die mangelnde Durchsetzung der internationalen kriegsrechtlichen Verträge der Zwischenkriegszeit, wie der Briand-Kellog-Pakt von 1928, sei darauf zurückzuführen, dass die unterzeichnenden Staaten ihr Vorgehen in den Kolonien nicht sanktionieren lassen wollten. Mit dem Ende der Prozesse in Nürnberg sei die »Idee der Universalität« erneut »vernachlässigt« worden. Am Tag der deutschen Kapitulation etwa sei es im algerischen Sétif bei einem Gedenkmarsch zu Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und französischen Truppen gekommen. Erstere hätten die algerische Nationalflagge gezeigt und somit den Jubel über das Kriegsende mit der Forderung nach Gleichheit und einem Ende des Kolonialregimes verbunden. In den folgenden Wochen seien an die Tausend Algerier getötet worden. Im zweiten Jahr der Nürnberger Prozesse, 1946, habe Frankreich im Ersten Indochina-Krieg gegen die vietnamesische Liga für die Unabhängigkeit gekämpft, jedoch 1954 eine Niederlage erlitten.

Auf die rhetorische Frage, ob seit 1945 weder Kriegsverbrechen, Aggressionskriege noch Praktiken des Völkermordes verübt worden seien, antwortete Sartre mit dem Verweis auf den konflikthaften Prozess der Dekolonisierung und den »Kampf der Dritten Welt um die Befreiung«. Ein direkter Verweis auf das bereits in der UN-Charta verbriefte Recht auf Selbstbestimmung der Völker fehlte in Sartres Eröffnungsrede, er bezog sich jedoch sehr positiv auf »Befreiung« als politischen Prozess. Es ist diese Bezugnahme auf zwei unterschiedliche historische Rahmen des Menschenrechtsdiskurses – Nürnberg und das revolutionstheoretisch aufgeladene Selbstbestimmungsrecht – die die spezifische Semantik des Tribunals ausmachten. Aber auch an anderer Stelle wich Sartre von einer strikt legalistischen Argumentation ab und bezog eine antiimperialistische Perspektive mit ein. 

Sartre verwandte einen wenig spezifizierten Völkermord-Begriff und trat für eine Verurteilung der Vereinigten Staaten ein. Dieser Anklagepunkt war jedoch unter den Teilnehmern umstritten.[18] In der Sitzung von Roskilde nahm er in einem langen Vortrag zum Begriff des Völkermordes zwar Bezug auf die ursprünglich juristische Definition Lemkins, erweiterte diese jedoch in nicht unerheblichem Maße, womit nicht nur der Begriff unbestimmt blieb, sondern auch von der rechtlichen auf die politische Ebene übertragen wurde. Die Ursache für genozidale Tendenzen im Allgemeinen wie für den Holocaust im Besonderen machte Sartre in der Kulmination des kapitalistischen Wertschöpfungsprozesses aus, der auf eine totale Kriegsführung angewiesen sei.[19] Zu ergänzen ist die von ihm nicht erwähnte Tatsache, dass die Vereinigten Staaten 1967 die UN-Genozid-Konvention noch nicht ratifiziert hatten. Auf die spezifische Kriegskonstellation in Vietnam und die dort begangenen Kriegsverbrechen geht er nicht ein. Ihre Verurteilung steht hier stellvertretend für eine Reihe völkerrechtlich ungeahndeter Kriegsverbrechen der Kolonialmächte, an denen sich in seinen Augen der universalistische Anspruch von Nürnberg brach.

Der Zusammenhang von politischer Macht und Legitimität erörterte Sarte im zweiten Teil seiner Rede. Das Russell-Tribunal sei aus der widersprüchlichen Feststellung entstanden, dass weder staatliche Institutionen noch revolutionäre Volkserhebungen im Stande seien, ein supranationales Gericht zu gründen, um den Konflikt in Vietnam zu untersuchen. Ein von der UN 1950 eingesetztes Komitee hatte seine Arbeit am Statut eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs aufgrund des wachsenden Ost-West-Antagonismus wieder eingestellt.[20] Gerade aus der mangelnden Deckung durch ein völkerrechtliches Mandat oder eine staatliche oder parteiliche Vollmacht beziehe das Russell-Tribunal jedoch seine Legitimität. Erst diese Unabhängigkeit erlaube eine internationale Zusammenarbeit, die über die auf die Siegermächte beschränkte Struktur von Nürnberg hinausgehen könne. Da es damit nicht in der Macht des Tribunals liege, ein Urteil zu sprechen oder ein Strafmaß zu bestimmen, sei es darauf beschränkt, lediglich die Verantwortlichen für Kriegsverbrechen zu benennen und zu klären, dass diese unter die Zuständigkeit der Jurisdiktion von Nürnberg fallen müssten. Erklärtes Ziel des Tribunals sei es also, die dort sanktionierten Kategorien in Erinnerung zu rufen und über zwanzig Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges »das in Nürnberg zu früh geborene Gesetz zum Leben zu erwecken«. Zudem artikulierte Sartre die Hoffnung, dass das zivilgesellschaftliche Vorhaben seine Legitimität a posteriori, durch eine kritische mediale Öffentlichkeit erfahren werde, die die Schlussfolgerungen der Geschworenen teilen werde.

Auf Sartres programmatische Einführung folgte ein Vortrag Leon Matarassos, der zunächst die Definitionen aus Artikel 6 der Statuten des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg sowie den Begriff des Genozids erörterte und darauffolgend Anklage erhob. Jeder einzelne Straftatbestand wurde im Prozessverlauf anhand von Berichten, Beweisstücken und Zeugenaussagen untersucht. In Stockholm ging es dabei vornehmlich um die Art und Weise der Kriegsführung im Norden Vietnams. In der zweiten Sitzungsperiode in der dänischen Universitätsstadt Roskilde im November und Dezember 1967 konzentrierte man sich auf die Kriegsführung im Süden, hörte Zeugenaussagen zur Verwendung chemischer Waffen und Streubomben sowie zur Behandlung von Kriegsgefangenen und Zivilisten an.[21] Anhand dieser Berichte wurde die Frage erörtert, ob es sich bei den Kriegsverbrechen in Vietnam um einen Genozid handelte. Erstmalig fand sich hier auch eine explizite Bezugnahme auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.[22]„Erst in den siebziger Jahren wurde mit der Verurteilung der griechischen Militärregierung, des Militärputschs in Chile und des Apartheid-Regimes in Südafrika die Bezugnahme auf Menschenrechte fester Bestandteil in gesellschaftlichen Konflikten und Debatten.“ Mit der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki 1975 wurde er schließlich als Prinzip internationaler Beziehungen festgeschrieben.[23]

Wirkungsgeschichte

Nach dem Massakers von My Lai, bei dem im März 1968 mehrere hundert Zivilisten, zumeist Frauen, Alte und Kinder erschossen wurden, fanden im Zuge der medialen, politischen und juristischen Aufarbeitung in den darauffolgenden Jahren die Begrifflichkeiten des Russell-Tribunals in die allgemeine Öffentlichkeit. Diese in einem kleinen Dorf begangenen Kriegsverbrechen folgten auf die Tet-Offensive der Guerillas, nach der die amerikanischen Streitkräfte verschärft gegen die kommunistischen Kämpfer und deren vermutete Infrastruktur in den Dörfern des Gebietes vorging. Den Angehörigen der „Task Force Baker“, die in My Lai einfielen, war von ihren Vorgesetzten eine weitgehende Handlungsfreiheit bei der Bekämpfung des Feindes gegeben, mit dem internationalen Kriegsrecht waren diese nicht vertraut. Im Zuge der Enthüllungen über die Erschießungen forderte nun auch eine 1969 eingesetzte offizielle Untersuchungskommission unter der Federführung des Generalleutnants William Ray Peers in ihrem mehrbändigen Abschlussbericht von 1970 ein »neues Nürnberg«, um Einzelne zur Verantwortung ziehen zu können.[24] 

In der deutschen, französischen und amerikanischen Linken beförderte die Bezugnahme auf die nationalsozialistischen Verbrechen insbesondere die Judenvernichtung während des Tribunals eine Popularisierung des Vergleichs innerhalb der Rhetorik und Ikonografie der Proteste gegen den Vietnamkrieg. Sartres Ausführungen zum Genozidbegriff waren ein Schlüsselmoment in der Globalisierung der Holocaustdeutung. In seiner Analogiebildung von Auschwitz und Vietnam wurden bereits vorhandene Elemente systematisiert und öffentlich verbreitet wurden.[25] Auch der Begriff des Genozids erfuhr durch den Urteilsspruch des Tribunals eine enorme Verbreitung. Dies hatte nicht zuletzt mit dem Wirken einzelner Akteure des Tribunals zu tun. Sartre veröffentlichte seine Rede zum Völkermord in Les Temps Modernes. Günther Anders verwahrte sich in seinem Beitrag für den Internationalen Vietnamkongress in Berlin im Februar 1968 nicht nur gegen eine Kritik an der gleichzeitigen Nennung von Vietnam und Auschwitz, wie sie etwa von dem jüdischen Remigranten und Politikwissenschaftler Ernst Fraenkel vorgebracht wurde. Er trug an dieser Stelle auch eine Deutung des Genozid-Begriffs vor, die als zentrales Kriterium nicht die Gruppenzugehörigkeit der Opfer anführte, sondern die technische Realisierung des Mordens, da mit der technischen Weiterentwicklung des Kriegsgerätes Menschen in großer Zahl objektivierbar und »zerstörbar« geworden seien.[26] 

Wie eine Reihe von Anfragen bei der Bertrand Russell Peace Foundation nach neuen Anhörungen wie etwa zu Verbrechen der griechischen Militärdiktatur, dem autoritären Salazar-Regime in Portugal und zum israelischen Vorgehen im Sechstage-Krieg von 1967 zeigten, wurde das unabhängige, internationale Tribunal zu einer in vielen Kreisen akzeptierten Form des Protests. Auf Initiative Lelio Bassos nahm in den siebziger Jahren das Russell-Tribunal erneut seine Tätigkeit auf. Es dokumentierte 1973 bis 1976 in Rom und Brüssel Menschenrechtsverletzungen in Lateinamerika und Südafrika, 1977 bis 1979 gab es eine erneute Zusammenkunft zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Deutschen Herbst. Unter Bassos Präsidentschaft stand die Verteidigung des Selbstbestimmungsrechts der Völker im Zentrum. Die stärkere Fokussierung auf Gruppenrechte und das politische Ziel, einen Raum der Anklage für »enteignete« und »marginalisierte« Stimmen zu schaffen, führte 1979 schließlich auch zur Etablierung des Permanent Peopleʼs Tribunal mit Sitz in Rom. Ab den siebziger Jahren wurde auch die Forderung nach nicht-ethnischen oder nicht-nationalen Gruppenrechten so z.B. von Frauen, Psychiatriegeschädigten oder Asylsuchenden zum Gegenstand von öffentlich inszenierten Tribunalen. 

Bis heute – und damit parallel zu einer stärkeren Institutionalisierung im Völkerrecht durch neue Konventionen, Spruchkörper und die Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag mit dem Römischen Statut von 1998 – hält sich das politische Bedürfnis nach einer unabhängigen Aufklärung und Anklage staatlicher Verbrechen. Während sich die Vietnam-Tribunale noch stark an den Instanzen eines Gerichtsprozesses orientierten, wurde diese institutionell präformierte Form der Anklage von freieren bisweilen künstlerischen Formen der Intervention abgelöst. Das im Mai 2017 tagende NSU-Tribunal in Köln widmet sich der von staatlicher Seite verschleppten und verhinderten Aufklärung einer rassistischen Mordserie, bei der zwischen 2000 und 2007 zehn Menschen ums Leben kamen. Hier ging es vor allem darum, für die Angehörigen der Opfer einen Raum der Anklage und Zeugenschaft zu schaffen, die in den Ermittlungen ignoriert wurde. Der Schweizer Theatermacher Milo Rau inszenierte in den letzten Jahren mehrere fiktive Theatertribunale, die u.a. postkoloniale Themen wie die globale Dimension des Kongokrieges oder die Repression von kritischen Künstlern im Russland Putins verhandelten.[27] 

Kommentierte Bibliographie

Philipp Gassert: Das Russell-Tribunal von 1966/67. »Blaming and Shaming« und die Nürnberger Prinzipien, in: Norbert Frei, Annette Weinke (Hg.): Toward a New Moral World Order? Menschenrechtspolitik und Völkerrecht seit 1945. Göttingen 2013, S. 149-163.
In diesem erweiterten Symposiums-Beitrag wird der Ort des Russell-Tribunals in der Geschichte der Menschenrechtspolitik seit 1945 erörtert. Gassert bemängelt eine Vernachlässigung dieser Initiative in der historischen Forschung, in der sich seiner Meinung nach die zeitgenössische Einschätzung spiegele, es hier mit einer »skurrilen Episode […] der radikalen sechziger Jahre« zu tun zu haben. Dieser wirkt er entgegen mit der Einordnung des Tribunals in die Bemühungen um einen Internationalen Strafgerichtshof sowie der seit 1968 auch von offizieller Seite geführten völkerrechtlichen Diskussion um die Anwendung der Nürnberger Prinzipien auf Vietnam. Aufschlussreich für die Einordnung der Tribunale ist auch die im Band abgedruckte Panel-Diskussion, in der die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Menschenrechtspolitik und ihrer Akteure erörtert wird.

Arthur Jay Klinghoffer, Judith Apter Klinghoffer: International Citizensʼ Tribunals. Mobilizing Public Opinion to Advance Human Rights. New York 2002.
Die Russell-Tribunale stehen in dieser Monographie in einer Reihe mit den Bürgertribunalen der dreißiger Jahre. Doch nicht nur die Vor-, sondern auch die Nachgeschichte der Russell-Tribunale seit den siebziger Jahren wird erzählt und somit die zivilgesellschaftliche Modellfunktion des Tribunals erhellt. Die Autoren nähern sich ihrem Gegenstand auf zwei Ebenen. Zum einen auf der quellenreich und dicht beschriebenen Mikroebene des personellen Netzwerks der Protagonisten. Der Person Russells und seinen Intentionen kommt hier eine zentrale Rolle zu. Doch auch die Konflikte und Einschätzungen anderer Mitglieder werden ausführlich wiedergegeben und damit ein weitverzweigtes Netzwerk der europäischen wie amerikanischen Linken in den sechziger Jahren nachgezeichnet. Zum anderen wird die Interaktion des Tribunals mit staatlichen Akteuren beleuchtet. Durch diesen Fokus erfährt das Tribunal eine Kontextualisierung im Spannungsfeld von Aufarbeitung des zweiten Weltkrieges und Nachkriegsordnung.

Bibliographie

Burke, Roland: Decolonization and the Evolution of International Human Rights. Philadelphia 2010.

Duffet, John (Hg.): Against the Crime of Silence. Proceedings of the Russell International War Crimes Tribunal. New York/London 1968. 

Eckel, Jan: Ambivalenz des Guten. Menschenrechte in der internationalen Politik seit den 1940ern. Göttingen 2014. 

Frey, Marc: Geschichte des Vietnamkrieges. Die Tragödie in Asien und das Ende des amerikanischen Traums. München 2010. 

Greiner, Bernd: Krieg ohne Fronten. Die USA in Vietnam. Hamburg 2007. 

Kalter, Christoph: Die Entdeckung der Dritten Welt. Dekolonisierung und neue radikale Linke in Frankreich, insb. Kapitel »Genocide au Vietnam«, Frankfurt a.M. 2011, S. 196-205.

Molden, Berthold: Genozid in Vietnam. 1968 als Schlüsselereignis in der Globalisierung des Holocaustdiskurses, in: Jens Kastner, David Mayer (Hg.) Weltenwende 1968? Ein Jahr aus globalgeschichtlicher Perspektive. Wien 2008, S. 83-97.

Lewis, Mark: The Birth of the New Justice. The Internationalization of Crime and Punishment, 1919-1950. Oxford 2014.

Lingen, Kerstin von: »Crimes Against Humanity«. Eine umstrittene Universalie im Völkerrecht des 20. Jahrhunderts, in: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 8 (2011), S. 373-393.

Pegelow Kaplan, Thomas: »Den mörderischen Alltag bei seinem richtigen Namen nennen«, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 62 (2014), S. 600-619.

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Russell, Bertrand: Rede zur ersten Versammlung der Mitglieder des Internationalen Tribunals gegen Kriegsverbrechen, in: Russell/Sartre (Hg.): Das Vietnam Tribunal, S. 9f.

Russell, Bertrand / Sartre, Jean-Paul (Hg.): Das Vietnam Tribunal oder Amerika vor Gericht, Reinbek bei Hamburg 1968.

Sands, Philippe: East West Street. On the Origins of »Genocide« and »Crimes against Humanity«. London 2016. 

Sartre, Jean-Paul: Eröffnungsrede in: Russell/Sartre (Hg.): Das Vietnam Tribunal oder Amerika vor Gericht, S. 14-18.

Jean-Paul Sartre: Answer and Commentary to De Gaulleʼs Letter banning the Tribunal from France, in: Duffet (Hg.): Against the Crime of Silence, S. 29-37. 

Sartre, Jean-Paul: On Genocide, in: Duffet (Hg.): Against the Crimes of Silence, S. 612 -626.

Weinke, Anette: Die Nürnberger Prozesse. München 2015. 

Dies.: Von »gentleman lawyers« und barfüßigen Richtern. Zum Einfluss juridischer Felder auf Menschenrechtsdiskurse und -praktiken seit 1945, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 66 (2915), S. 25-45.

Internetseiten

www.nsu-tribunal.de (zuletzt: 20. Mai 2017).

international-institute.de/das-kongo-tribunal (zuletzt: 20. Mai 2017).

international-institute.de/die-moskauer-prozesse/ (zuletzt: 20. Mai 2017).

Zitation

Anna Pollmann: Sartres’ Eröffnungsrede zur ersten Sitzung des Vietnam-Tribunals (1967), in: Quellen zur Geschichte der Menschenrechte, herausgegeben vom Arbeitskreis Menschenrechte im 20. Jahrhundert, September 2017, URL: www.geschichte-menschenrechte.de/sartre-eroeffnungsrede-vietnam-tribunal/

  1. Gassert: Russell-Tribunal, S. 151 f.
  2. Frey: Geschichte des Vietnamkrieges, S. 119-125.
  3. Greiner: Krieg ohne Fronten.
  4. Frey: Geschichte des Vietnamkrieges, S.127.
  5. Zur öffentlichen Meinung und dem Verlauf der Antikriegsproteste vgl. ebd., 150-159.
  6. Gassert: Russell Tribunal von 1966/67, 153 f.; Klinghoffer/Klinghoffer: International Citizens’ Tribunals, S. 1-10.
  7. Russell: Rede zur ersten Versammlung, S. 10.
  8. Arthur: Unfinished Project, S. 155 f.
  9. Kalter: Genocide, S. 133 und 137.
  10. Weinke: Gentlemen Lawyers, S. 42.
  11. Klinghoffer/Klinghoffer: International Citizens’ Tribunals, S. 129-131.
  12. Lingen: Crimes against Humanity, S. 380-386; Weinke: Nürnberger Prozesse, S. 22.
  13. Lewis: Birth, S. 182 f., zur Vorgeschichte des Begriffs kürzlich Sands: East West Street.
  14. Eckel: Ambivalenz, S. 278; Burke: Decolonization, S. 35 f.
  15. Burke: Decolonization, S. 37.
  16. Eckel: Ambivalenz, S. 267.
  17. Gassert: Russell Tribunal, S. 150.
  18. Klinghoffer/Klinghoffer: International Citizensʼ Tribunals, S. 154-157; Basso: Summation, S. 626-643.
  19. Sartre: On Genocide, S. 612-626.
  20. Lingen: Crimes on Humanity, S. 385; Pfeiffer: Das Rom-Statut.
  21. Duffet: Crimes of Silence, S. 313-654.
  22. Summary and Verdict of the Second Session, S. 643-650, hier: S. 647.
  23. Eckel: Ambivalenz, S. 343.
  24. Zum Handeln, zu den Handlungsspielräumen und Verantwortlichkeiten von Generälen, Offizieren und Kämpfern vgl. ausführlich und im Rückgriff auf Quellen der U.S. Army, Greiner: Krieg ohne Fronten, S. 256-356, zur Erweiterung des Handlungsspielraums ebd., S. 264.
  25. Molden: Genozid, S. 88-91.
  26. Pegelow Kaplan: Mörderischen Alltag, zu Anders insbesondere S. 614.
  27. Siehe dazu die Internetseiten im Literaturverzeichnis.